ZUSCHUSSPORTAL · Programm-Steckbrief
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Dok. ZP-2026-0255
Erstellt 18.08.2026
Datenstand 2026-06-10 · abgerufen 2026-08-18
PROGRAMM-STECKBRIEF · BADEN-WÜRTTEMBERG · LAND · ZUSCHUSS

Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes

01 Auf einen Blick

Ein Zuschussprogramm des Landes Baden-Württemberg, getragen von Baden-Württemberg. Wenn Sie Investitionen in die kommunale Verkehrsinfrastruktur planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

FÖRDERGEBER
Baden-Württemberg
EBENE
Land
FÖRDERART
Zuschuss
DATENSTAND
2026-06-10
FÖRDERHÖHE · QUOTE
Im Bestand nicht erfasst — die Konditionen stehen im Programmblatt des Fördergebers.
FRIST
Laufende Antragstellung; ein Stichtag ist im Bestand nicht erfasst.

02 Was gefördert wird

So beschreibt es der Fördergeber:

„Wenn Sie Investitionen in die kommunale Verkehrsinfrastruktur planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.“
„Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei Investitionen in die kommunale Infrastruktur, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Luftsituation und des Lärmschutzes im Land im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen.“
Wortlaut: Förderdatenbank des Bundes, Abschnitt „Zweck“ · abgerufen 2026-08-18
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Angaben unverbindlichZuschussportal · Seite 1 von 2
ZUSCHUSSPORTAL · Programm-Steckbrief
Dok. ZP-2026-0255

03 Wer antragsberechtigt ist

„Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, sowie bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen.“
„Bei Vorhaben des ÖPNV , bei Maßnahmen der Vernetzung von Mobilitätsformen (insbesondere P+R- und B+R-Anlagen, multimodale Knoten) sowie bei Vorhaben im Bereich des Rad- und Fußverkehrs sind außerdem öffentliche Unternehmen (Unternehmen mit Kapitalanteil von mehr als 50 Prozent von Gebietskörperschaften), kommunale Eigenbetriebe sowie private Unternehmen antragsberechtigt.“
Wortlaut: Förderdatenbank des Bundes, Abschnitt „Voraussetzungen“ · abgerufen 2026-08-18

04 Der Weg zum Antrag

Der Antragsweg ist im Bestand nicht erfasst. Die zuständige Stelle und die einzureichenden Unterlagen nennt das Programmblatt des Fördergebers; den Einstieg klären wir auf Wunsch mit der zuständigen Stelle.

05 Woher die Angaben stammen

Quelle: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Baden-Wuerttemberg/durchfuehrung-lgvfg.html · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18

Dieser Steckbrief gibt den dokumentierten Stand der Förderdatenbank des Bundes wieder. Maßgeblich ist das Programmblatt des Fördergebers; die Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.

NÄCHSTER SCHRITT
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Das klären wir in einem kurzen Gespräch anhand Ihres konkreten Vorhabens — einschließlich der Punkte, die dieser Steckbrief offenlässt.

Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Angaben unverbindlichSeite 2 von 2