ZUSCHUSSPORTAL · Programm-Steckbrief
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Dok. ZP-2026-0922
Erstellt 18.08.2026
Datenstand 2026-06-10 · abgerufen 2026-08-18
PROGRAMM-STECKBRIEF · BAYERN · LAND · ZUSCHUSS

Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra)

01 Auf einen Blick

Ein Zuschussprogramm des Landes Bayern, getragen von Bayern. Kurztext Wenn Sie in den kommunalen Straßen- und Brückenbau in Bayern investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss des Freistaates erhalten. Volltext Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei Vorhaben des kommunalen Straßen- und Brückenbaus. Sie bekommen die Förderung aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) für den Bau oder Ausbau unter anderem von Kreis- und Gemeindestraßen, Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, sowie von Geh- und/oder Radwegen in der Baulast von Gemeinden, unselbständigen Geh- und Radwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt, selbständigen Rad- und Gehwegen, öffentlichen Umsteigeparkplätzen, Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) und dem Bundeswasserstraßengesetz sowie Radschnellwegen. Aus Mitteln des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (BayGVFG) bekommen Sie die Förderung für den Bau oder Ausbau von verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen, besonderen Fahrspuren für Omnibusse, verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz, verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen, Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken, dynamischen Verkehrsleitsystemen, öffentlichen Umsteigeparkplätzen an Straßen, öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren sowie Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz und der Bau oder Ausbau von Geh- und Radwegen in der Baulast von Gemeinden in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt normalerweise maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Die Gesamtförderung darf 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten. Bevor Sie den Antrag stellen, muss das Vorhaben in die Förderdatenbank Straßenbau und in das Jahresprogramm aufgenommen worden sein. Ihren Antrag müssen Sie bis zum 1.9. des Vorjahres unter Verwendung der Antragsformulare bei der zuständigen Bezirksregierung stellen. Normalerweise sollen innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nach Verkehrsfreigabe für gleichartige Vorhaben desselben Straßenabschnitts keine weiteren Zuwendungen gegeben werden.

FÖRDERGEBER
Bayern
EBENE
Land
FÖRDERART
Zuschuss
BRANCHE
Öffentlicher Sektor
FÖRDERHÖHE · QUOTE
Im Bestand nicht erfasst — die Konditionen stehen im Programmblatt des Fördergebers.
FRIST
Im Bestand nicht erfasst — Stichtage stehen im Programmblatt des Fördergebers.

02 Was gefördert wird

So beschreibt es der Fördergeber:

„Kurztext Wenn Sie in den kommunalen Straßen- und Brückenbau in Bayern investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss des Freistaates erhalten. Volltext Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei Vorhaben des kommunalen Straßen- und Brückenbaus. Sie bekommen die Förderung aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) für den Bau oder Ausbau unter anderem von Kreis- und Gemeindestraßen, Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, sowie von Geh- und/oder Radwegen in der Baulast von Gemeinden, unselbständigen Geh- und Radwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt, selbständigen Rad- und Gehwegen, öffentlichen Umsteigeparkplätzen, Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) und dem Bundeswasserstraßengesetz sowie Radschnellwegen. Aus Mitteln des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (BayGVFG) bekommen Sie die Förderung für den Bau oder Ausbau von verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen, besonderen Fahrspuren für Omnibusse, verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz, verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen, Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken, dynamischen Verkehrsleitsystemen, öffentlichen Umsteigeparkplätzen an Straßen, öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren sowie Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz und der Bau oder Ausbau von Geh- und Radwegen in der Baulast von Gemeinden in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt normalerweise maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Die Gesamtförderung darf 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten. Bevor Sie den Antrag stellen, muss das Vorhaben in die Förderdatenbank Straßenbau und in das Jahresprogramm aufgenommen worden sein. Ihren Antrag müssen Sie bis zum 1.9. des Vorjahres unter Verwendung der Antragsformulare bei der zuständigen Bezirksregierung stellen. Normalerweise sollen innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nach Verkehrsfreigabe für gleichartige Vorhaben desselben Straßenabschnitts keine weiteren Zuwendungen gegeben werden.“
„Zuständige Bezirksregierung Bayern“
Wortlaut: Förderdatenbank des Bundes, Abschnitt „Zweck“ · abgerufen 2026-08-18
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Angaben unverbindlichZuschussportal · Seite 1 von 2
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Dok. ZP-2026-0922

03 Wer antragsberechtigt ist

„Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse, die Baulastträger der genannten Straßen, selbstständigen Geh- und Radwege oder Radschnellwege sowie Umsteigeparkplätze sind oder die Sonderbaulast übernehmen.“
„Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:“
Wortlaut: Förderdatenbank des Bundes, Abschnitt „Voraussetzungen“ · abgerufen 2026-08-18

04 Der Weg zum Antrag

Der Antragsweg ist im Bestand nicht erfasst. Die zuständige Stelle und die einzureichenden Unterlagen nennt das Programmblatt des Fördergebers; den Einstieg klären wir auf Wunsch mit der zuständigen Stelle.

05 Woher die Angaben stammen

Quelle: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Bayern/strassen-und-brueckenbauvorhaben-kommunaler-baula.html · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18

Dieser Steckbrief gibt den dokumentierten Stand der Förderdatenbank des Bundes wieder. Maßgeblich ist das Programmblatt des Fördergebers; die Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.

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