Richtlinie Frühe Hilfen
01 Auf einen Blick
Ein Zuschussprogramm des Landes Niedersachsen, getragen von Niedersachsen. Kurztext Wenn Sie Maßnahmen planen, durch die junge und werdende Familien entlastet werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. Volltext Das Land Niedersachsen fördert Sie bei der Umsetzung von Maßnahmen, die belastete Familie durch Angebote im Bereich der Frühen Hilfen unterstützen. Die Förderung erhalten Sie für Sach- und Personalausgaben für Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen, Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch Fachkräfte Früher Hilfen Angebote von Freiwilligen im Bereich der Frühen Hilfen, Angebote an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme mit direktem Bezug zu den Frühen Hilfen und Maßnahmen zur Erprobung innovativer Angebote mit Bezug zu den Frühen Hilfen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus einer Grundpauschale in Höhe von EUR 20.000 je örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie einem Verteilerschlüssel, der die Anzahl der unter Dreijährigen im SGB-II-Bezug und die Anzahl der unter Dreijährigen insgesamt zugrunde legt. Stelllen Sie Ihren Antrag bitte beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Landesjugendamt – Fachbereich I.
02 Was gefördert wird
So beschreibt es der Fördergeber:
„Kurztext Wenn Sie Maßnahmen planen, durch die junge und werdende Familien entlastet werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. Volltext Das Land Niedersachsen fördert Sie bei der Umsetzung von Maßnahmen, die belastete Familie durch Angebote im Bereich der Frühen Hilfen unterstützen. Die Förderung erhalten Sie für Sach- und Personalausgaben für Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen, Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch Fachkräfte Früher Hilfen Angebote von Freiwilligen im Bereich der Frühen Hilfen, Angebote an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme mit direktem Bezug zu den Frühen Hilfen und Maßnahmen zur Erprobung innovativer Angebote mit Bezug zu den Frühen Hilfen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus einer Grundpauschale in Höhe von EUR 20.000 je örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie einem Verteilerschlüssel, der die Anzahl der unter Dreijährigen im SGB-II-Bezug und die Anzahl der unter Dreijährigen insgesamt zugrunde legt. Stelllen Sie Ihren Antrag bitte beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Landesjugendamt – Fachbereich I.“
„Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung“
03 Wer antragsberechtigt ist
„Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe als Erstempfänger.“
„Letztempfängerinnen und Letztempfänger sind andere öffentliche, freie oder private Träger oder freiberuflich tätige Einzelpersonen.“
04 Der Weg zum Antrag
Der Antragsweg ist im Bestand nicht erfasst. Die zuständige Stelle und die einzureichenden Unterlagen nennt das Programmblatt des Fördergebers; den Einstieg klären wir auf Wunsch mit der zuständigen Stelle.
05 Woher die Angaben stammen
Quelle: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/richtlinie-fruehe-hilfen.html · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Dieser Steckbrief gibt den dokumentierten Stand der Förderdatenbank des Bundes wieder. Maßgeblich ist das Programmblatt des Fördergebers; die Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.
Das klären wir in einem kurzen Gespräch anhand Ihres konkreten Vorhabens — einschließlich der Punkte, die dieser Steckbrief offenlässt.