Arbeit Inklusiv
LandBaden-WürttembergZuschuss
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- Baden-Württemberg
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Zweck
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18
Wenn Sie als Arbeitgeberin und Arbeitgeber schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Das Land Baden-Württemberg fördert vollumfänglich sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zwischen Ihnen als Arbeitgeberin und Arbeitgeber und schwerbehinderten und wesentlich behinderten Menschen durch Gewährung von ergänzenden Lohnkostenzuschüssen. Darüber hinaus werden sozialversicherungsrechtlich eingeschränkte Arbeitsverhältnisse mit besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe zum Budget für Arbeit unterstützt.
Sie erhalten die Förderung als Lohnkostenzuschuss.
Die Höhe des ergänzenden Lohnkostenzuschusses beträgt je nach Art des Arbeitsverhältnisses und der Beschäftigungsdauer zwischen 30 Prozent und 70 Prozent Ihrer Bruttogehaltsaufwendungen.
Stellen Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses über die örtlichen Integrationsfachdienste.
Voraussetzungen
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18
Antragsberechtigt sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz beziehungsweise Dienststelle in Baden-Württemberg, die schwerbehinderten und wesentlich behinderten Menschen individuell geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stellen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Zur Zielgruppen gehören
- wesentlich behinderte Menschen nach § 155 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB IX),
- seelisch wesentlich behinderte Menschen ohne Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie
- im Rahmen der Eingliederungshilfe zum Budget für Arbeit auch schwerbehinderte Menschen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nach § 58 SGB IX haben.
- Die Förderung ergänzt vorrangige gesetzliche Leistungen zur Förderung von schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
- Es muss sich um ein Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 15 Wochenstunden (in Inklusionsunternehmen mindestens 12 Wochenstunden) handeln.
- Darüber hinaus gelten weitere spezifische Vorgaben.
Rechtsgrundlage (Auszug)
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18
Richtlinie
Fördergrundsätze „Arbeit Inklusiv“ zur nachhaltigen Förderung der Beschäftigung wesentlich behinderter Menschen am allgemeinen Arbeitsmarkt durch das KVJS-Integrationsamt im Zusammenwirken mit den Trägern der Eingliederungshilfe, den Trägern der Rehabilitation und den Trägern der Arbeitsvermittlung für schwerbehinderte Menschen vom 01.06.2012
Neufassung zur Anpassung an die Rechts- und Kostenentwicklung
Inkrafttreten zum 01.01.2022
Teil 1
Gemeinsame Förderung inklusiver, in vollem Umfang sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse
§ 1 Gegenstand der Regelungen nach Teil 1
(1) Mit Teil 1 werden die Grundlagen für das KVJS-Integrationsamt zur gemeinsamen Förderung von inklusiven in vollem Umfang sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen für wesentlich behinde …
Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.
- Förderhöhe / Konditionen
- Antragsweg
- https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Baden-Wuerttemberg/arbeit-inklusiv.htmlprimary · Förderdatenbank des Bundes — Detailseite (Diff-Crawling)
- https://www.l-bank.desecondary · Fördergeber-Portal: L-Bank