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Baden-Württemberg

Förderung des Baus von kommunalen Sporthallen und Sportfreianlagen (VwV Kommunale Sportstättenförderung)

LandBaden-WürttembergZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Baden-Württemberg
Bundesland
Baden-Württemberg
Instrument
Zuschuss
Branchen
Kunst, Kultur & Sport, Öffentlicher Sektor
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.l-bank.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie als kommunaler Träger den Bau oder Maßnahmen für den Erhalt von Sportstätten für Schulen und Sportvereine planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei der Errichtung und Erhaltung kommunaler Sportstätten, die für Sport und Bewegung an Schulen und zugleich für den organisierten Übungs- und Wettkampfbetrieb von Sportvereinen und Sportverbänden genutzt werden.

Sie erhalten die Förderung für den Bau und die Sanierung von:Turn- und Sporthallen (Hallen für Turnen und Spiele),

Sportfreianlagen (Sportplätze und Leichtathletikanlagen),

andere diesen Zweck erfüllende Räumlichkeiten und Anlagen (zum Beispiel Gymnastikräume).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Neubaumaßnahmen normalerweise 30 Prozent der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben und bei Sanierungsmaßnahmen normalerweise 70 Prozent der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 40.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.12. eines Jahres für das folgende Jahr über die Rechtsaufsichtsbehörde an das zuständige Regierungspräsidium.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind kommunale Träger (insbesondere Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände, Landkreise, Schulverbände, kommunale Beteiligungsunternehmen im Sinne von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz).

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie weisen einen im öffentlichen Interesse liegenden Bedarf für die Maßnahme nach.
  • Ihre geplanten Bau- und Sanierungsmaßnahmen gewährleisten hinsichtlich Konstruktion, Abmessung und Ausstattung eine vielseitige sportliche Nutzung.
  • Sie stellen die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen, der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie der Sicherheits- und Hygienebestimmungen sicher.
  • Sie halten die Zweckbindungsfristen ein. Von der Förderung ausgeschlossen sind:
  • Schwimmhallen,
  • Anlagen für spezielle Sportarten (Tennis, Eissport, Reitsport, Schießsport),
  • Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem Sport dienen (zum Beispiel Zuschaueranlagen, Parkplätze).

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Förderung des Baus von kommunalen Sporthallen und Sportfreianlagen (VwV Kommunale Sportstättenbauförderung)

Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2014

Az.: 51-6851.4/344

1. Zuwendungszweck / Zuwendungsziel

1.1 Das Land gewährt Zuwendungen für den Bau und die Sanierung von Turn- und Sporthallen (Hallen für Turnen und Spiele), Sportfreianlagen (Sportplätze und Leichtathletikanlagen) sowie anderen diesen Zweck erfüllende Räumlichkeiten und Anlagen (z.B. Gymnastikräume).

1.2 Die Zuwendungen sollen der Errichtung und Erhaltung kommunaler Sportstätten dienen, die für Sport und Bewegung an Schulen und zugleich für den organisierten Übungs- und Wettkampfbetrieb von Sportvereinen und Sportverbänden genutzt werden sollen. Im Übrigen solle …

Noch nicht kuratiert

Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.

  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.