Förderung zur Dekarbonisierung des Güterverkehrs
LandBaden-Württemberg
- Ebene
- Land
- Fördergeber
- Baden-Württemberg
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Instrument
- k. A.
- Branchen
- Transport & Logistik
- Quelle
- Förderdatenbank des Bundes
- Fördergeber-Portal
- www.l-bank.de
Zweck
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17
Das Land Baden-Württemberg fördert Projekte, durch die der Umschlag des Güterverkehrs klimafreundlicher wird. Unterstützung gibt es unter anderem für neue Fahrzeuge, Krananlagen und Gleisanschlüsse.
Die Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung des Güterverkehrs wird vom Ministerium für Verkehr auf Grundlage von § 2 Nr. 15 des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (LGVFG) erlassen. Mit der Richtlinie werden investive Maßnahmen gefördert, die mittelbar oder unmittelbar dem Güterumschlag auf klimafreundliche Transportmittel dienen. Grundsätzlich sind damit auch Vorhaben förderfähig, die aus der Förderung des Bundes (Anschlussförderrichtlinie, KV-Förderrichtlinie) ausgeschlossen sind. Mögliche Fördergegenstände sind in Anlage 1 der Richtlinie aufgeführt.
Die Richtlinie richtet sich sowohl an Unternehmen als auch an juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel Kommunen. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist eine Einsparung von mindestens einer Tonne CO₂ jährlich pro 100.000 EUR Fördersumme. Die CO₂-Einsparung muss durch eine Berechnung nachgewiesen werden (siehe Anlage 2).
Antragsweg
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17
**Verfahrensablauf**
Die Fördermittel beantragen Sie bitte elektronisch per E-Mail bei der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg (NVBW): SGV-Foerderung-BW. Es wird empfohlen, vor der Einreichung des Förderantrags ein Beratungsgespräch mit dem Kompetenzzentrum Güterverkehr der NVBW durchzuführen.
Im Rahmen des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ( LGVFG) ist vom Ministerium für Verkehr ein Programm aufzustellen. Daher stellt der Förderantrag gleichzeitig einen Antrag auf Programmaufnahme dar. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober eines Jahres bei der NVBW einzureichen. Das Programm wird am 31. März des Folgejahres vom Ministerium für Verkehr in Zusammenarbeit mit der NVBW aufgestellt. Vollständige Förderanträge, die die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, werden bei der Bewilligung der Fördermittel anhand des Antragseingangs berücksichtigt bis zur Ausschöpfung der Haushaltsmittel. Sofern die Haushaltsmittel zum Zeitpunkt der Programmaufstellung noch nicht ausgeschöpft sind, ist auch eine unterjährige Programmaufnahme und Bewilligung möglich.
Die Bewilligung (Erlass des Zuwendungsbescheides) erfolgt durch das Ministerium für Verkehr nach der Programmaufnahme.
Rechtsgrundlage (Auszug)
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17
Richtlinie
Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung des Güterverkehrs
vom: 24.04.2024
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (VM)
Der Antrag ist bis zum 31. Oktober eines Jahres bei der NVBW einzureichen.
Weblink zur Förderrichtlinie
Anlage 1 – „Mögliche Fördergegenstände nach Nr. 2.1“ zur Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung des Güterverkehrs
Weblink zur Anlage 1 …
Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.
- Voraussetzungen
- Förderhöhe / Konditionen
- https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Baden-Wuerttemberg/rili-zur-dekarbonisierung-gueterverkehr.htmlprimary · Förderdatenbank des Bundes — Detailseite (Diff-Crawling)
- https://www.l-bank.desecondary · Fördergeber-Portal: L-Bank