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Baden-Württemberg

Stärkung des ökologischen Landbaus

LandBaden-WürttembergZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Baden-Württemberg
Bundesland
Baden-Württemberg
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.l-bank.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Ihnen Kosten durch Kontrollen entstehen, die aufgrund der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen vorgesehen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei der Einführung und Beibehaltung umweltschonender landwirtschaftlicher Produktionsmethoden.

Sie bekommen die Förderung für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den nach der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (Verordnung (EU) 2018/848) vorgesehenen Kontrollen entstehen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt pauschal pro Hektar und Jahr für

Acker- und Grünlandflächen EUR 50,00,

Gartenbau-, Obst-, Weinbau- und Gemüsebauflächen sowie für Streuobstflächen EUR 150,00,

Als Erzeugerin und Erzeuger mit ökologischer Bienenhaltung erhalten Sie EUR 7,50 je Bienenvolk und Jahr.

Der Förderhöchstbetrag beträgt EUR 275,00 pro Jahr.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 15.9. eines Jahres an den Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg e.V. (LVEO).

Der Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg e.V. beantragt dann die Zuwendungen beim Regierungspräsidium Karlsruhe bis zum 30.10. eines Jahres und leitet die bewilligten Zuschüsse nach positiver Bescheidung an Sie weiter.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind

  • landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Gemüse-, Obst- und Weinbaubetriebe für Flächen und/oder Bienenvölker in Baden-Württemberg,
  • steuerrechtlich dem gewerblichen Bereich zugeordnete Unternehmen, die landwirtschaftliche Produkte auf Flächen in Baden-Württemberg erzeugen und/oder Bienenvölker in Baden-Württemberg halten, sowie
  • Personen, die kleine landwirtschaftliche Flächen in Baden-Württemberg bewirtschaften und/oder Bienen in Baden-Württemberg halten. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
  • Sie halten die Bestimmungen der Europäischen Union über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel ein. Den Nachweis erbringen Sie durch eine schriftliche Bescheinigung der Kontrollstelle, die den Betrieb gemäß der Vorschriften zum Kontrollverfahren überprüft.
  • Das Bestehen eines Kontrollvertrags muss mindestens für den Zeitraum vom 1.3. bis 31.12. des entsprechenden Jahres bestätigt werden.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Stärkung des ökologischen Landbaus

Vom 27. August 2018 – Az.: 210-8224.23 –

[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum

Vom 9. Februar 2023 – Az.: 210-8224.23 –]

1 Zuwendungsziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Diese Verwaltungsvorschrift hat zum Ziel, umweltschonende landwirtschaftliche Produktionsmethoden einzuführen und ihre Beibehaltung zu sichern. Solche Produktionsverfahren liegen im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher und des Umweltschutzes. Hierdurch wird marktpolitischen Zielen Rechnung getragen. Die Maßnahme entspricht auch den Zielen, die in den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments u …

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.