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Baden-Württemberg

Förderprogramm „Unternehmen machen Klimaschutz“

LandBaden-WürttembergZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Baden-Württemberg
Bundesland
Baden-Württemberg
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.l-bank.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Wenn Sie Klimaschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen planen und umsetzen, um Ihren Treibhausgasausstoß und Ihren Energieverbrauch zu senken, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Das Land Baden Württemberg unterstützt Sie als Unternehmen bei Ihrem Vorhaben, durch externe fachliche Beratungen und durch Investitionsmaßnahmen systematisch und strukturiert Klimaschutz in Ihrem Betrieb umzusetzen und somit deutlich den Ausstoß von Treibhausgasen (THG) zu reduzieren.

Sie bekommen die Förderung in 2 Modulen:Beratungsförderung (Teil A und Teil B): fachliche Unterstützung (Beratung und Begleitung) in Form einer detaillierten Untersuchung zur Machbarkeit und Vorbereitung der Umsetzung sowie

Hilfestellung bei der Erstellung, Klärung und Abwicklung einer Transformations-Roadmap über die Erstellung einer THG-Bilanz hinaus.

Investitionsförderung: Projekte, die aufzeigen, wie neue oder bereits etablierte technologische Verfahren zur THG-Vermeidung oder -Reduktion (beispielsweise durch Material- und Energieeffizienz, organisatorische Umstellung, Produktgestaltung, Produktnutzung) genutzt oder kombiniert werden können,

Maßnahmen zur THG-Vermeidung oder -Reduktion durch Substitution von Rohstoffen, durch Rückgewinnung von Wertstoffen oder Energie, durch intelligenteren Einsatz von Rohstoffen und Energie sowie durch Nutzung nachwachsender Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die nicht in Konkurrenz zur Nahrungsmittelproduktion stehen,

Lösungen im Bereich der Abwärme, die zur Vermeidung, Nutzung, Verstromung oder Auskopplung in ein Wärmenetz oder zu einer externen Wärmeabnahme führen,

Projekte und Maßnahmen zur Biologisierung industrieller Verfahren und Prozesse,

Lösungen, die das Recycling und die Rückführung von Rohstoffen ermöglichen und dadurch zur THG-Reduktion beitragen,

technische, organisatorische oder konstruktive Veränderungen, die zur THG-Vermeidung oder -Reduktion führen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei der

Beratungsförderung (Teil A und Teil B): 75 Prozent der Gesamtausgaben für Beratungsleistungen, jedoch maximal EUR 900,00 pro Personentag mit 8 Zeitstunden. In Teil A und Teil B können Sie jeweils mindestens 2 bis maximal 5 vollständig geleistete Beratungstagen abrechnen.

Investionsförderung: bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 80.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens im

Fördermodul Beratungsförderung an das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Referat 23,

Fördermodul Investitionsförderung zum 31.3. oder 30.9. eines Jahres an den Projektträger Karlsruhe (PTKA-BWP), Karlsruher Institut für Technologie (KIT).

Antragsweg

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

**Fristen**

Antragsberechtigt sind in Deutschland tätige juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften sowie in das Handelsregister eingetragene Kaufleute und sonstige Gewerbetreibende mit Sitz und/oder Standort in Baden-Württemberg.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Maßnahmen der Fördermodule 1 und 2 jeweils an einem Standort in Baden-Württemberg umsetzen.
  • Beratende, die eine zu fördernde Beratungsleistung durchführen, müssen auf dem Expertenatlas BW für die Förderung von Klimaschutz in Unternehmen gelistet sein.
  • Für die Inanspruchnahme der Beratungsförderung B müssen Sie die Klimaschutzvereinbarung unterscheiben und damit verbunden dem Klimabündnis Baden-Württemberg beitreten.
  • Bei der Investitionsförderung bekommen Sie keine Förderung für Maßnahmen, die einen Lock-In-Effekt in Bezug auf fossile Technologien nach sich ziehen oder aufgrund bestehender gesetzlicher Vorgaben umzusetzen sind.
  • Sie müssen die Investitionsmaßnahme nach ihrer Bewilligung innerhalb eines Jahres beginnen und innerhalb von 2 Jahren abschließen, spätestens jedoch bis zum 30.9.2027. Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem
  • Kleingewerbetreibende,
  • privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen, die zu mehr als 50 Prozent im Eigentum des Landes Baden-Württemberg stehen,
  • Privatpersonen,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg über das Förderprogramm „Unternehmen machen Klimaschutz“

Stand: 09/2023

[…]

1. Zuwendungsziel und Rechtsgrundlagen

1.1 AUSGANGSLAGE

Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat sich die EU mit dem Europäischen Klimagesetz das verbindliche Ziel gesetzt, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Als Zwischenschritt auf dem Weg zur Klimaneutralität hat die EU für 2030 noch ehrgeizigere Klimaziele formuliert und sich dazu verpflichtet, ihre Emissionen bis 2030 um mindestens 55% zu reduzieren. Dazu sollen im Rahmen des sogenannten Pakets „Fit für 55“ durch Überarbeitung ihrer klima-, energie- und verkehrsbezogenen Rechtsvorschriften die geltenden Regeln an die Ziele für 2030 und 2050 a …

Noch nicht kuratiert

Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.

  • Voraussetzungen
  • Förderhöhe / Konditionen
Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-17
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.