Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft Digital (BaySL Digital)
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- Branchen
- Land- & Forstwirtschaft
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- Fördergeber-Portal
- www.lfa.de
Zweck
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17
Wenn Sie als landwirtschaftliches Unternehmen Investitionen in die Digitalisierung Ihres Betriebs planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als landwirtschaftlichen Betrieb bei der Finanzierung von Investitionen im digitalen Bereich, die vor allem die Umweltverträglichkeit verbessern, das Tierwohl steigern und die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen.
Sie bekommen die Förderung für Vorhaben in folgenden Programmteilen:Sensoren und digitale Steuerungstechnik im Pflanzenbau (Teil B),
digitale Hack- und Pflanzenschutztechnik zur Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes (Teil C) sowie
digitale Systeme zur Überwachung des Gesundheitszustands von Nutztieren und zur Verbesserung des Tierwohls (Teil D).
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
bei Sensoren und digitaler Steuerungstechnik im Pflanzenbau: 40 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, die jedoch je nach Investitionsgegenstand auf maximal EUR 15.000 beziehungsweise maximal EUR 30.000 begrenzt sind;
bei digitaler Hack- und Pflanzenschutztechnik: 40 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, die jedoch je nach Investitionsgegenstand zwischen maximal EUR 25.000 und maximal EUR 100.000 begrenzt sind;
bei digitalen Überwachungssystemen: 25 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, die jedoch auf maximal EUR 15.000 je Antrag begrenzt sind.
Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 500,00.
Reichen Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme über das integrierte Bayerische Landwirtschaftliche Informations-System (iBALIS) ein.
Die zuständige Bewilligungsstelle ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk).
Teil A des Bayerischen Sonderprogramms Landwirtschaft Digital ist derzeit nicht belegt.
Voraussetzungen
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17
Antragsberechtigt sind je nach Art des Vorhabens
- landwirtschaftliche Unternehmen (einschließlich Wein- und Gartenbau) mit Sitz oder Betriebsstätte in Bayern,
- Unternehmen in Bayern, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, sowie
- rechtsfähige Zusammenschlüsse von Landwirtinnen und Landwirten. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihr Betrieb erreicht beziehungsweise überschreitet die Mindestgröße, die im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirtinnen und Landwirte Paragraf 1 Absatz 2 definiert wird, und erfüllt die Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen ( KMU ) gemäß der Definition der Europäischen Union.
- Als Beteiligte und Beteiligter eines rechtsfähigen Zusammenschlusses von Landwirtinnen und Landwirten können Sie eine landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung nachweisen.
- Ihr Vorhaben erfüllt die von der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) für die jeweiligen Förderbereiche festgelegten Mindestanforderungen.
- Sie beantragen die Förderung für Produkte aus der jeweiligen Produktliste, die im Förderwegweiser des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten online veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert wird.
- Darüber hinaus gelten je nach Art des Vorhabens spezifische Voraussetzungen. Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Ersatzbeschaffungen,
- gebrauchte Einrichtungen (Messegeräte zählen nicht als Gebrauchteinrichtungen),
- Gegenstände, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden,
- Gegenstände, die überwiegend anderen Zwecken dienen.
Rechtsgrundlage (Auszug)
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17
Richtlinie
Richtlinie Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft Digital
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 22. Juni 2023, Az. G4-7271-1/1385
Grundlagen dieser Richtlinie sind
die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV) und
die Verordnung (EU) 2022/2472.
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Richtlinie wurde in Anwendung des Art. 14 der Verordnung (EU) 2022/2472 erlassen und bei der EU-Kommission freigestellt.
Mit der jeweiligen Anrede (z.B. „Antragsteller“, „Zuwendungsempfänger“) sind in dieser Richtlinie alle Geschlechter gleichermaßen angesproch …
Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.
- Förderhöhe / Konditionen
- Antragsweg
- https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Bayern/bayerisches-sonderprogramm-landwirtschaft-digital.htmlprimary · Förderdatenbank des Bundes — Detailseite (Diff-Crawling)
- https://www.lfa.desecondary · Fördergeber-Portal: LfA Förderbank Bayern