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Bayern

Finanzhilfen bei Notständen durch Elementarereignisse (Härtefondsrichtlinien – HFR)

LandBayern

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Bayern
Bundesland
Bayern
Instrument
k. A.
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.lfa.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Wenn Sie finanzielle Unterstützung bei der Beseitigung von schweren Schäden durch Elementarereignisse benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Finanzhilfen des Freistaates Bayern erhalten.

Der Freistaat Bayern gewährt Finanzhilfen zur Beseitigung von schweren Schäden, die unmittelbar und in größerer Zahl durch Naturkatastrophen wie Erdbeben, Erdrutsche, Überschwemmungen und Lawinen in größeren Gebieten verursacht wurden und die davon Betroffenen in ihrer Existenz bedrohen.

Als Geschädigte und Geschädigter bekommen Sie die Finanzhilfe für folgende Vorhaben:Instandsetzung oder Ersatz von privaten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen,

Reparatur oder Wiederbeschaffung beschädigten oder zerstörten Hausrats in diesen Gebäuden,

Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit geschädigter Unternehmen oder Angehöriger Freier Berufe (insbesondere Vermögenswerte wie Gebäude, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbestände) sowie

Instandsetzung oder Ersatz von Vermögenswerten von Vereinen, Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder sozialen Einrichtungen.

Die Finanzhilfen bekommen Sie einzeln oder kombiniert als Notstandsbeihilfe und Staatsbürgschaft. Über Art und Höhe der Förderung entscheidet die Bewilligungsbehörde.

Anträge sind bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Antragsberechtigt sind

  • natürliche Personen und Privathaushalte,
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen Freier Berufe mit bis zu 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  • Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei und Unternehmen der Forstwirtschaft sowie
  • Vereine, Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder soziale Einrichtungen. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
  • Ihre Betriebsstätte, Ihr Sitz, Ihr Verwaltungssitz, Ihre Geschäftsstelle oder Ihre Hauptwohnung muss zum Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Antragstellung im Freistaat Bayern liegen.
  • Finanzierungsfähig sind Schäden, deren Behebung notwendig und unaufschiebbar ist.
  • Finanzhilfe können nur Betroffene erhalten, die unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sind, die sie aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht bewältigen können, und die dadurch in einen existenzbedrohende Lage geraten sind.
  • Die Schäden müssen grundsätzlich amtlich festgestellt werden und dürfen nicht versicherbar sein.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Richtlinie

Richtlinie über einen Härtefonds zur Gewährung finanzieller Hilfen bei Notständen durch Elementarereignisse (Härtefondsrichtlinie – HFR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 11. März 2020,

Az. 68-L 2601-29/7

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen bei Notständen durch Elementarereignisse im Freistaat Bayern nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie bundes- und europarechtlicher Vorgaben. Insbesondere gelten die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), für die gewerbliche Wirtschaft die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistell …

Noch nicht kuratiert

Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.

  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-17
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.