Förderung kommunalen Engagements für die ärztliche Versorgung vor Ort (Kommunalförderrichtlinie – KoFöR)
LandBayernZuschuss
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- Fördergeber
- Bayern
- Bundesland
- Bayern
- Instrument
- Zuschuss
- Branchen
- Gesundheit & Pflege, Öffentlicher Sektor
- Quelle
- Förderdatenbank des Bundes
- Fördergeber-Portal
- www.lfa.de
Zweck
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18
Wenn Sie als Kommune Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung im ländlichen Raum planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Kommune bei Projekten zum Erhalt oder zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung im ländlichen Raum.
Sie bekommen die Förderung für
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Aufbau von Einrichtungen der vernetzten Versorgung wie Gesundheitszentren, Primärversorgungszentren, Teampraxen und intersektoralen Gesundheitszentren zur Bündelung von gesundheitlichen und pflegerischen oder sozialen Dienstleistungen an einem Ort,
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gründung kommunaler Eigeneinrichtungen oder der Gründung kommunaler medizinischer Versorgungszentren,
Bereitstellung von Service- und Beratungsangeboten, vor allem Ansiedlungsberatung, Unterstützung bei der Standortsuche, Suche nach geeigneten Praxisräumen, Beratung über Fördermöglichkeiten sowie weitere Service- und Beratungsangebote der Gemeinden zur Gewinnung von Ärztinnen und Ärzten,
Etablierung von Mobilitätsangeboten für Ärztinnen und Ärzte oder Patientinnen und Patienten, insbesondere die Einrichtung von Patientenfahrdiensten sowie
die Entwicklung und Durchführung von Imagekampagnen und Marketingaktivitäten zur Gewinnung von Ärztinnen und Ärzten.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss für eine Projektlaufzeit von höchstens 48 Monaten.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Projektausgaben, höchstens jedoch EUR 150.000. Für finanzschwache Kommunen kann der Fördersatz auf 90 Prozent der zuwendungsfähigen Projektausgaben erhöht werden.
Die Bagatellgrenze beträgt
EUR 10.000 für die Bereitstellung von Service- und Beratungsangeboten der Gemeinden und für die Entwicklung und Durchführung von Imagekampagnen und Marketingaktivitäten,
EUR 25.000 für alle anderen Maßnahmen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Sachgebiet K1.
Voraussetzungen
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18
Antragsberechtigt sind
- Gemeinden im ländlichen Raum mit höchstens 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die von ihnen geführten Unternehmen sowie deren gemeindliche Einrichtungen mit Sitz in Bayern,
- Gemeinden im ländlichen Raum mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und höchstens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit Sitz in Bayern, die zudem zu den Räumen mit besonderem Handlungsbedarf nach Landesentwicklungsprogramm Bayern zählen. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Für die geplante Maßnahme muss Ihnen ein zustimmender Beschluss des jeweiligen Kollegialorgans vorliegen, zum Beispiel des Gemeinderats, der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrats oder der Gesellschafterversammlung.
- Sie müssen sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns bei der Planung des Projekts beteiligt wurde und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abgegeben hat.
- Sie sind verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Erlass des Zuwendungsbescheids mit der Umsetzung der Maßnahme zu beginnen. Von der Förderung ausgeschlossen sind reine Machbarkeitsstudien.
Rechtsgrundlage (Auszug)
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18
Richtlinie
Richtlinie über die Förderung kommunalen Engagements für die ärztliche Versorgung vor Ort (Kommunalförderrichtlinie – KoFöR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 4. Dezember 2023, Az. 31c-G8060-2018/57/172
Zentrales Ziel der Staatsregierung ist es, für alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig vom Alter, Einkommen und von sozialer Herkunft eine möglichst wohnortnahe und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung sicherzustellen. Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen für Maßnahmen von Gemeinden, die dem Erhalt oder …
Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.
- Förderhöhe / Konditionen
- Antragsweg
- https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Bayern/kommunalfoerderrichtlinie.htmlprimary · Förderdatenbank des Bundes — Detailseite (Diff-Crawling)
- https://www.lfa.desecondary · Fördergeber-Portal: LfA Förderbank Bayern