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Bayern

Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für den E-Straßengüterverkehr in Bayern

LandBayernZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Bayern
Bundesland
Bayern
Instrument
Zuschuss
Branchen
Transport & Logistik
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.lfa.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Wenn Sie als Unternehmen im Bereich Gütertransport tätig sind und in die Elektrifizierung Ihrer Fahrzeugflotte investieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Der Freistaat Bayern unterstützt Maßnahmen zum Aufbau einer nicht öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Straßengüterverkehr (E-Gütertransportfahrzeug) im Rahmen separater Aufrufe.

Wenn Sie als Unternehmen im Bereich Gütertransport tätig sind, bekommen Sie die Förderung für

Anschaffung, Aufbau, Installation, Modernisierung oder Erweiterung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen konduktiven DC-Schnell-Ladepunkten mit CCS-Steckern (DIN EN 62196-3 beziehungsweise Combo für DC-Laden) oder leistungsstärkeren Steckerstandards mit EU-Norm (beispielsweise MCS für „Megawatt-Laden“) in Bayern, die zum Laden von E-Gütertransportfahrzeugen bestimmt sind, sowie

den dafür erforderlichen Netzanschluss und die Montage der Ladestation.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Sofern in den Förderaufrufen kein abweichender Fördersatz oder Maximalwert festgeschrieben wird, beträgt die Höhe des Zuschusses 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird der Fördersatz um 10 Prozent erhöht.

Der Zuschusshöchstbetrag je Ladepunkt richtet sich nach der maximal möglichen Ladeleistung des Ladepunkts:mögliche Ladeleistung kleiner 100 kW: maximal EUR 10.000 pro Ladepunkt,

mögliche Ladeleistung ab 100 kW und kleiner 500 kW: maximal EUR 20.000 pro Ladepunkt,

mögliche Ladeleistung 500 kW und höher: maximal EUR 100.000 pro Ladepunkt.

Der Zuschusshöchstbetrag für den Netzanschluss je Antrag beziehungsweise Ladeort ist begrenzt auf

höchstens EUR 10.000 bei Anschluss an das Niederspannungsnetz,

höchstens EUR 100.000 bei Anschluss an das Mittel-/Hochspannungsnetz und bei Anschluss an das Niederspannungsnetz in Verbindung mit einem zusätzlichen Pufferspeicher (in der Ladesäule integriert oder extern) von mindestens 100 kWh.

Erfüllt Ihr Vorhaben innovative Zusatzkriterien, ist

eine Erhöhung des Fördersatzes um 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben möglich,

der Höchstbetrag auf EUR 20.000 begrenzt.

Die gesamte Zuschusssumme pro Antrag (beziehungsweise Ladeort) ist auf maximal EUR 250.000 beziehungsweise pro Unternehmen in einem Förderaufruf auf maximal EUR 500.000 begrenzt.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte zu den in den jeweiligen Förderaufrufen festgelegten Terminen über das elektronische Formularsystem des zuständigen Projektträgers Bayern Innovativ – Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH ein.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Niederlassung oder Betriebsstätte im Freistaat Bayern, die im Bereich Gütertransport tätig sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Fachunternehmen müssen den Aufbau und Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur vornehmen.
  • Die technischen und rechtlichen Vorgaben sind einzuhalten (beispielsweise technische Netzanschlussbedingungen, VDE ).
  • Sie müssen die Ladepunkte spätestens nach 18 Monaten – ab dem Erstellungsdatum des entsprechenden Zuwendungsbescheids gerechnet – in Betrieb nehmen.
  • Sie sind verpflichtet, die geförderte Ladeinfrastruktur für mindestens 3 Jahre zu betreiben.
  • Vor Bewilligung der Zuwendung dürfen Sie nicht mit dem Vorhaben beginnen.
  • Weitere Details und Rahmenbedingungen werden in den Förderaufrufen mit ergänzenden Hinweisen zur Förderrichtlinie festgelegt. Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU ,
  • Neubau, Umbau oder Gestaltung von Stellplätzen, Wegen, Zufahrten oder Gebäude,
  • Leasing oder Miete von Ladeinfrastruktur,
  • Betrieb, Wartung oder sonstige laufende Kosten.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Richtlinie

Richtlinie zum Förderprogramm „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für den E-Straßengüterverkehr in Bayern“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 27. September 2023, Az. 26-3467/45/6

[geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 25. März 2024, Az. 26-3467/45

Präambel

Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen dieser Richtlinie Maßnahmen zum Aufbau einer nicht öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Straßengüterverkehr (E-Gütertransportfahrzeug) in Bayern nach Maßgabe

dieses Programms, sowie

der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) …

Noch nicht kuratiert

Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.

  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-17
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.