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Berlin

Bürgschaften der BBB Bürgschaftsbank zu Berlin-Brandenburg BBB-Express

LandBerlinBürgschaft

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Berlin
Bundesland
Berlin
Instrument
Bürgschaft
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.ibb.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie als Unternehmen Investitionen planen und eine schnelle Absicherung Ihrer Finanzierung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Bürgschaft erhalten.

Das Land Berlin unterstützt Sie bei der Umsetzung von Unternehmensfinanzierungen durch kurzfristig genehmigte Bürgschaften.

Die Förderung erhalten Sie für

Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen,

Aufwendungen für Betriebsmittel und Avale sowie

Anpassung von Warenbeständen.

Sie erhalten die Förderung als Bürgschaft.

Die Höhe der Bürgschaft beträgt bis zu 70 Prozent des Kreditbetrages von maximal EUR 250.000.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte bei der BBB Bürgschaftsbank zu Berlin-Brandenburg GmbH.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind Unternehmen im Land Berlin.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.

  • Sie sind mit Ihrem Unternehmen seit mindestens 3 Jahren geschäftlich tätig.
  • Sie haben einen Jahresabschluss über ein volles Geschäftsjahr, der nicht älter als 18 Monate ist.
  • Ihr Unternehmen besitzt positives Eigenkapital und kann einen Gewinn ausweisen.
  • Sie können eine einwandfreie Kontoführung vorweisen und haben keine Negativmerkmale.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Umschuldungen und Sanierungen.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen Kredit (ABB)

Einheitliche ABB der deutschen Bürgschaftsbanken

(Stand 1. Juli 2017)

I. ALLGEMEINE REGELUNGEN

1. Zweckbestimmung

(1)

a) Die Bürgschaftsbanken sind Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft zum Zwecke der Mittelstandsförderung. Durch ihre zeitlich begrenzten Bürgschaften für Unternehmen oder Existenzgründer (nachfolgend auch „Kreditnehmer”; Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden oder „Antragsteller” genannt) können fehlende oder nicht ausreichende Kreditsicherheiten ersetzt bzw. ergänzt werden. Für die Bürgschaften gelten – soweit in der Bürgschaftserklärung nichts anderes vorgesehen ist – die folgenden Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen (ABB).

b) Ausgeschlossen ist die Verbürgung von Krediten für Unternehmen zur …

Noch nicht kuratiert

Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.

  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
DOKUMENT · PROGRAMM-STECKBRIEFZP-2026-0784PDF herunterladenIn neuem Tab öffnen ↗
FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.