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Berlin

Berliner Programm für Nachhaltige Entwicklung (BENE 2) – Förderschwerpunkt 6: Nachhaltige, multimodale städtische Mobilität

LandBerlinZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Berlin
Bundesland
Berlin
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.ibb.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Wenn Sie in Berlin Maßnahmen zur nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Berlin fördert im Rahmen des Berliner Programms für Nachhaltige Entwicklung (BENE) mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) innovative Maßnahmen, Projekte und Initiativen, die zu einem klimaneutralen und umweltfreundlichen Berlin beitragen.

Im Förderschwerpunkt 6 erhalten Sie die Förderung für Maßnahmen, die durch die Nutzung regenerativer Energie und durch Verlagerung von Fahrten des motorisierten Individualverkehrs (MIV) auf die des Umweltverbundes (ÖPNV, Rad-und Fußverkehr) zur Wende hin zu einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität beitragen.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:verkehrliche Strategien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und nachhaltige Wirtschaftsverkehrskonzepte (zum Beispiel lokale Konzepte für Lieferverkehre, zu Nullemissionszonen und Investitionen in deren Umsetzung),

bessere Vernetzung und Attraktivitätssteigerung der Verkehrsmittel Rad und ÖPNV sowie Fußverkehr, die bauliche Optimierung von Umsteigemöglichkeiten,

Verbesserung der Radinfrastruktur sowie des Fußverkehrs auf der Grundlage des Berliner Mobilitätsgesetzes zum Beispiel durch Ausbau der Radverkehrsanlagen, Radabstellanlagen, Fahrradparkhäuser, fußgängerfreundliche Platzgestaltung, Verkehrsberuhigung, Querungsmöglichkeiten und investive Maßnahmen zur Schulwegsicherheit,

weiterer Ausbau des ÖPNV und eine bessere Verknüpfung der verschiedenen Systeme des ÖPNV durch Reduzierung von Umsteigezeiten sowie Sicherstellung von barrierefreier Nutzung,

Fahrzeuge mit innovativen Antriebssystemen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Maßnahme.

Für eine Förderung von investiven Maßnahmen müssen Sie mindestens EUR 200.000 förderfähige Gesamtkosten haben. Fahrzeuge mit innovativen Antriebssystemen werden ab EUR 30.000 förderfähiger Gesamtkosten gefördert.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme online über das Antragsportal an die B.&S.U. Beratungs- und Service-Gesellschaft Umwelt mbH. Die Projektauswahl erfolgt grundsätzlich im Windhundverfahren, für den Fördergegenstand „Fahrzeuge mit innovativen Antriebssystemen“ werden Förderaufrufe veröffentlicht.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Antragsberechtigt sind

  • Hauptverwaltungen, Bezirksverwaltungen und nachgeordnete Einrichtungen,
  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen,
  • öffentliche Unternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Berlin.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben im Land Berlin durchführen.
  • Ihr Vorhaben kann ohne eine Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang oder mit deutlichem Zeitverzug realisiert werden.
  • Sie müssen zuverlässig und leistungsfähig sein.
  • Die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens muss gesichert sein.
  • Ihr Projekt muss mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung übereinstimmen.
  • Sie müssen die Zweckbindungsfristen, die durch die Bewillungsstelle festgelegt werden, einhalten.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Richtlinie

Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Berliner Programm für Nachhaltige Entwicklung (BENE 2)

Bekanntmachung vom 23. November 2023

MVKU I A 2

[…]

1 – Zweckbestimmung, Finanzierung, Rechtsgrundlagen

1.1 – Förderziel, Zweckbestimmung

Das Land Berlin hat sich im Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln)1) dem Ziel der Klimaneutralität verpflichtet und wirkt darauf hin, bis spätestens 2045 die klimaschädlichen CO2-Emissionen um mindestens 95 vom Hundert gegenüber dem Vergleichsjahr 1990 zu reduzieren. Der Erhalt der urbanen Lebensqualität und der Funktionsfähigkeit städtischer Infrastrukturen sowie die Verbesserung der Anpassungsfähigkeit natürlicher, gesellschaftlicher und ökonomischer Systeme sind weitere Zielstellungen, denen sich das Land Berlin ver …

Noch nicht kuratiert

Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.

  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-17
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.