Härtefallfonds Energieschulden für Privathaushalte
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Zweck
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18
Kurztext Wenn Sie sich wegen der starken Preissteigerungen Ihre Energiekosten nicht mehr leisten können oder sich verschulden müssten und eine Sperre droht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss in Form der Übernahme der Forderungen des Versorgungsunternehmens (Strom und Wärme) beantragen. Volltext Das Land Berlin unterstützt Ihren Haushalt, wenn Sie wegen der gestiegenen Preise für leitungsgebundene Energieträger die Forderungen Ihrer Energieversorger nicht begleichen können und Ihnen daher seit dem 1.1.2024 eine Energiesperre droht oder diese bereits vorliegt. Sie erhalten die Förderung als einmaligen Zuschuss. Das Land zahlt den Zuschuss direkt an den Energieversorger oder einen beauftragten Dienstleister. Die Förderung umfasst den Betrag, der für die Verhinderung oder Beendigung der Sperre notwendig ist. Stellen Sie den Antrag bei Ankündigung oder Vorliegen einer Energiesperre bitte über das Service-Portal des Landes Berlin.
Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Privatperson
Fördergeber:
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Ansprechpunkt:
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Oranienstraße 106
10969 Berlin
Tel: 030 90280
Fax: 030 90282063
soziales@senias.berlin.de
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Weiterführende Links:
Härtefallfonds Energieschulden Härtefallfonds Energieschulden – Kostenübernahme beantragen
Voraussetzungen
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18
Antragsberechtigt sind Personen mit Erstwohnsitz in Berlin.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Die Sperrandrohung oder Sperre muss unverschuldet sein, es darf sich also nicht um rechtmäßige Forderungen handeln, die vor dem letzten üblichen Abrechnungszeitraum Ihnen gegenüber erhoben worden sind.
Sie können Ihre Energieschulden nicht durch Ihre laufenden Einnahmen decken.
Ihr jährliches Haushaltseinkommen überschreitet nicht die Einkommensgrenze von 280 Prozent der Einkommensgrenzen für den Sozialen Wohnungsbau gemäß § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG).
Sie beziehen keine Leistungen nach dem 2. oder 12. Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Das Energieversorgungsunternehmen hat Ihrem Haushalt eine Energiesperre angedroht oder bereits vollzogen.
Im Rahmen der Sperrandrohung oder Behebung der Sperre dürfen Sie noch keine Leistung von anderer Stelle in Anspruch genommen haben.
Sie müssen die Bereitschaft zeigen, eine Energieschulden-/Energiesparberatung im Land Berlin in Anspruch zu nehmen.
Rechtsgrundlage (Auszug)
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18
Richtlinie Richtlinie des Landes Berlin über die Gewährung von Billigkeitsleistungen als Nothilfen im Rahmen der Umsetzung des Härtefallfonds Energieschulden für Privathaushalte In Kraft getreten am 01. Januar 2023, 1. Änderung am 01. Juli 2023, in der Fassung vom: 20. Dezember 2023 Der Senat von Berlin hat am 25. Oktober 2022 aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine für die Energiepreisentwicklung für Privathaushalte beschlossen, einen Fonds zur Abmilderung von mit dem Verlust der Wohnung vergleichbaren Härten durch unverschuldet drohende Energiesperren einzurichten. Der Härtefallfonds Energieschulden für Privathaushalte wurde erstmalig zum 9. Januar 2023 eingerichtet und durch das Haushaltsgesetz 2022/2023 legitimiert. Für die Folgejahre leistet der Fonds e …
Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.
- Förderhöhe / Konditionen
- Antragsweg
- https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Berlin/nothilfe-energieschulden-privathaushalte.htmlprimary · Förderdatenbank des Bundes — Detailseite (Diff-Crawling)
- https://www.ibb.desecondary · Fördergeber-Portal: IBB