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BMDV (ehem. BMVI)

Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie „Innovative Hafentechnologien II (IHATEC II )“

BundZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Bund
Fördergeber
BMDV (ehem. BMVI)
Bundesland
Instrument
Zuschuss
Branchen
Transport & Logistik
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
bmdv.bund.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Wenn Sie sich an einem Forschungsprojekt zu innovativen Hafentechnologien beteiligen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) unterstützt Sie bei Vorhaben zur Entwicklung oder Anpassung innovativer Hafentechnologien.

Sie erhalten einen Zuschuss für innovative Einzel- und Verbundprojekte zu folgenden Themen:technische Optimierung des Güterumschlags und der Passagierabfertigung,

Optimierung der Lagerhaltung,

informationstechnische Konzepte und Systeme zur Steuerung und Abwicklung der Waren- und Fahrgastströme im Hafen,

informationstechnische horizontale Integration über Wertschöpfungsnetzwerke sowie vertikale Integration und vernetzte Produktionssysteme (Industrie 4.0),

Verbesserung der IT-Sicherheit,

Automatisierungsprozesse und Mensch-Technik-Interaktion,

technische Innovationen zur Steigerung der Energieeffizienz im Hafen und Verringerung der Umweltbelastung.

Sie erhalten für maximal 4 Jahre

bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,

bis zu 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,

bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU können unter bestimmten Voraussetzungen einen Bonus erhalten. Ihr Zuschuss wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Ihren Antrag stellen Sie vor Beginn des Vorhabens im Rahmen spezifischer Förderaufrufe bei dem vom BMDV beauftragten Projektträger Innovative Hafentechnologien, dem TÜV Rheinland.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  • Anstalten öffentlichen Rechts,
  • Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung,
  • außeruniversitäre Einrichtungen sowie
  • Ingenieurbüros. Weitere Voraussetzungen:
  • Antragstellende benötigen zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland.
  • Ihr Vorhaben lässt sich einer oder mehreren Kategorien der EU – industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung oder Durchführbarkeitsstudien – zuordnen.
  • Sie berücksichtigen die Regelungen der EU .
  • Ihr Vorhaben ist mit einem technisch-wirtschaftlichen Risiko verbunden, sodass es aus wirtschaftlichen Gründen ohne die Förderung nicht umgesetzt würde.
  • Sie verfügen über die notwendige fachliche Qualifikation und ausreichende Kapazität zur Durchführung des Projekts.
  • Ihre Zusammenarbeit im Verbundprojekt regeln Sie in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Richtlinie

Förderrichtlinie Innovative Hafentechnologien II – konsolidierte Fassung (Lesefassung)

vom: 17.11.2020

Bundesministerium für Verkehr

Weblink zur konsolodierten Fassung der Förderrichtlinie (PDF, nicht barrierefrei)

Sechster Aufruf zur Antragseinreichung gemäß der „Förderrichtlinie Innovative Hafentechnologien II“ (IHATEC II-Förderrichtlinie)

vom: 09.12.2020 in der Fassung der geänderten Förderrichtlinie vom 10.12.2025

Bundesministerium für Verkehr

Für das Auswahlverfahren wurden in der 1. Verfahrensstufe Projektskizzen berücksichtigt, die bis zum 23.03.2026 eingegangen sind.

Weblink zum sechsten Förderaufruf (PDF, nicht barrierefrei) …

Noch nicht kuratiert

Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.

  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-17
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.