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BMEL

Staatliche Finanzhilfen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen

Bund

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Bund
Fördergeber
BMEL
Bundesland
Instrument
k. A.
Branchen
Land- & Forstwirtschaft
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.bmel.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie zur Bewältigung von Schadereignissen durch Naturkatastrophen finanzielle Unterstützung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Finanzhilfen erhalten.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gewährt Finanzhilfen zur Bewältigung von regionalen als auch von nationalen Schadereignissen. Diese können unmittelbar durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht worden sein.

Als Geschädigte und Geschädigter bekommen Sie die Finanzhilfe für unmittelbar verursachte Schäden sowie auch für außergewöhnliche Aufwendungen wie Futterzukäufe in der Viehhaltung, Reparaturkosten einschließlich der Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie die Instandsetzung von Versorgungswegen.

Sie erhalten die Finanzhilfen als Zuschuss oder Darlehen. Die Bruttobeihilfeintensität beträgt je nach Schadereignis bis zu 100 Prozent des Gesamtschadens.

Ihren Antrag richten Sie an die nach Landesrecht zuständige Stelle.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei oder die Forstwirtschaft umfasst.

Weitere Voraussetzungen:

  • Ihre Schäden sind ursächlich durch ein außergewöhnliches Naturereignis oder einem diesem gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnis verursacht worden.
  • Das betreffende außergewöhnliche Naturereignis wurde von der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder bei gemeinsamen Bund-Länder-Hilfen von den zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden als ein solches Ereignis eingestuft.
  • Sie bringen etwaige Versicherungszahlungen, Hilfen Dritter, wie beispielsweise Spenden, sowie aufgrund des außergewöhnlichen Naturereignisses nicht entstandene Kosten vom Gesamtschaden in Abzug.
  • Sie legen alle Finanzhilfen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter, insbesondere zinsverbilligte Darlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank und etwaige Versicherungszahlungen offen. Von der Förderung ausgeschlossen sind
  • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU und
  • Unternehmen, die Wiedereinziehungssanordnungen der EU im Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Bekanntmachung Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse

Vom 24. Oktober 2023

Vorbemerkungen

Die Risikovorsorge zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft, die durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht werden, liegt zunächst in der Verantwortung der Unternehmen. Hierbei sollen insbesondere Versicherungen gegen spezifische Risiken berücksichtigt werden. Staatliche Finanzhilfen, die die Betroffenen möglichst zeitnah erreichen sollten, unterstützen das Krisenmanagement der Unternehmen.

Diese Rahmenrichtlinie …

Noch nicht kuratiert

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.