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BMWE (ehem. BMWi)

Beihilfen für indirekte CO2 -Kosten

BundZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Bund
Fördergeber
BMWE (ehem. BMWi)
Bundesland
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.bundeswirtschaftsministerium.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie ein Produktionsunternehmen eines beihilfefähigen Wirtschaftssektors oder eines Teilsektors im Bereich des europäischen Emissionshandels sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für indirekte CO2-Kosten bekommen.

Der Bund unterstützt Sie als Unternehmen mit stromintensiven Produktionsprozessen durch Beihilfen für indirekte CO2-Kosten.

Sie erhalten die Förderung als nachschüssigen Zuschuss für die indirekten CO2-Kosten des Vorjahres im Zeitraum 2023 bis 2030, um die auf den Strompreis übergewälzten Kosten der Treibhausgasemissionen zu mindern (Strompreiskompensation).

Die Höhe des Zuschusses wird pro Anlage berechnet. Die Gesamtsumme des Zuschusses ergibt sich also aus der Summe aller Beihilfen für die einzelnen Anlagen des Antragstellers.

Die Beihilfen für indirekte CO2-Kosten beantragen Sie bis spätestens 30.09. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt.

Sie können den Zuschuss mit anderen Fördermitteln kombinieren, wenn dabei die bestehenden Beihilfevorschriften und -höchstbeträge eingehalten werden.

Antragsweg

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

**Fristen**

Die Antragstellung ist erstmals für das Abrechnungsjahr 2023 möglich.

Die Antragsfrist wird von der Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Sie endet frühestens am 31. Mai und spätestens am 30. September des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030

Vom 13. März 2024

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG1) können die Mitgliedstaaten zugunsten der Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen angenommen wird, staatliche Beihilfen gewähren, um diese Kosten auszugleichen. …

Noch nicht kuratiert

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  • Voraussetzungen
  • Förderhöhe / Konditionen
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.