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BMWE (ehem. BMWi)

Förderung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern

BundZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Bund
Fördergeber
BMWE (ehem. BMWi)
Bundesland
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.bundeswirtschaftsministerium.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert. Förderfähig sind 25 % der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 EUR pro E-Lastenfahrrad beziehungsweise Lastenanhänger mit E-Antrieb.

Der Bund gewährt auf Antrag über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nicht rückzahlbare Zuschüsse für die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs) und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.

Zuschüsse müssen über ein elektronisches Formular beantragt werden. Das BAFA stellt das elektronische Formular auf seiner Webseite zur Verfügung (siehe weiterführende Links).

Förderfähig sind alle in der Positivliste der Bewilligungsbehörde (BAFA) aufgelisteten E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung.

Nicht förderfähig sind E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung, die für den Personentransport konzipiert sind (zum Beispiel Rikschas) oder die für private Einsatzzwecke (zum Beispiel Einkäufe, Arbeitswege) angeschafft werden.

Antragsberechtigt sind:private Unternehmen

Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Zuschuss beträgt 25 % der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 EUR pro E-Lastenfahrrad beziehungsweise Lastenanhänger mit E-Antrieb.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt unbar nach Abschluss der Prüfung sämtlicher im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren vorzulegenden Unterlagen.

Der Antragsteller muss Eigentümer der angeschafften Gegenstände (E-Lastenfahrrad beziehungsweise Lastenanhänger mit E-Antrieb) werden.

Die Förderung kann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen hat, das heißt wenn er bereits vor Zugang des Bewilligungsbescheides ein Lieferungsvertrag abgeschlossen hat.

Der (Bewilligungs-) Zeitraum, innerhalb dessen das E-Lastenfahrrad oder der E-Lastenfahrradanhänger angeschafft werden muss, beträgt 12 Monate, beginnend ab Zugang des Bewilligungsbescheides der Bewilligungsbehörde.

Die geförderten Gegenstände (Rad beziehungsweise Anhänger) müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind nach der Anschaffung mindestens 3 Jahre im Sinne der Förderrichtlinie zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraums darf ein geförderter Gegenstand nicht stillgelegt werden. Die vorzeitige Stilllegung (Außerbetriebnahme) führt regelmäßig zum Widerruf der Zuwendung.

Die Veräußerung eines geförderten Gegenstandes bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Die Zustimmung kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der neue Eigentümer vollständig in die aus der Förderung resultierenden Rechte und Pflichten eintritt und sofern sich aus der Übertragung / Veräußerung keine Nachteile für den Bund und/oder Verstöße gegen das Beihilfe- oder Zuwendungsrecht ergeben.

Antragsweg

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

**Verfahrensablauf**

Die Förderung / der Zuschuss muss bei der Bewilligungsbehörde über ein elektronisches Formular beantragt werden, das auf der Webseite der Bewilligungsbehörde aufgerufen werden kann (siehe weiterführende Links).

  • Nach Prüfung des Antrages sowie der erforderlichen Unterlagen und sofern alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid.
  • Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides darf der Antragsteller den Kaufvertrag für das E-Lastenrad beziehungsweise den E-Lastenanhänger abschließen.
  • Nach der Anschaffung des E-Lastenrades beziehungsweise des E-Lastenradanhängers führt der Antragsteller den sogenannten Verwendungsnachweis über ein von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestelltes elektronisches Formular.
  • Der Zuschuss wird nach Prüfung der sachgerechten Verwendung an den Antragsteller unbar ausgezahlt.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Richtlinie

Richtlinie für die Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in der Wirtschaft im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)

vom: 29.08.2024

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

BAnz AT 17.09.2024 B1

Weblink zur Förderrichtlinie …

Noch nicht kuratiert

Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.

  • Voraussetzungen
  • Förderhöhe / Konditionen
Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-17
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.