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Bund (o. A.)

Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung nach § 8 Abs. 3 SGB XI

BundZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Bund
Fördergeber
Bund (o. A.)
Bundesland
Instrument
Zuschuss
Branchen
Gesundheit & Pflege
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.foerderdatenbank.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie durch Modellvorhaben, Studien, wissenschaftliche Expertisen und Fachtagungen zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung beitragen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unterstützt Ihr Projekt zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung.

Gefördert werden Projekte zur Weiterentwicklung von Versorgungsmodellen, -konzepten, und -strukturen für Pflegebedürftige sowie zukunftsweisende und qualitätsgesicherte Versorgungsansätze zur Unterstützung und Modernisierung der Pflegeangebote. Auch Maßnahmen im Bereich der pflegerischen Versorgungsforschung können finanziert werden. Diese können neben der Qualität und der Perspektive der Nutzerinnen und Nutzer auch die ökonomische Betrachtung zum Gegenstand haben.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss für die Dauer von bis zu 5 Jahren. Dabei handelt es sich um eine Teilfinanzierung. Eine Beteiligung in Form von Eigenmitteln ist notwendig.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zunächst müssen Sie Ihre Projektskizze einreichen. Der GKV-Spitzenverband behält sich vor, die Projektskizze einem Beirat zur Empfehlung vorzulegen.

In der 2. Verfahrensstufe werden Sie für Ihre positiv bewertete Projektskizze aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind unter anderem

  • Hochschulen,
  • Forschungseinrichtungen,
  • Bildungseinrichtungen,
  • Verbände/Vereinigungen und
  • Unternehmen. Für die Förderung gelten folgende Bedingungen:
  • Ihre Maßnahme dient der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung.
  • Ihre Maßnahme ist innovativ und entspricht wissenschaftlichen Standards.
  • Sie haben mit der Maßnahme noch nicht begonnen.
  • Sie berücksichtigen im Rahmen Ihrer Maßnahme die Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit und Übertragbarkeit.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes1) für die Projektförderung und Auftragsvergabe im Rahmen des Modellprogramms zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung gemäß § 8 Abs. 3 SGB XI

gültig ab dem 17.10.2017

[…]

1. Grundlagen des Modellprogramms

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (PflEG) zum 1. Januar 2002 wurde u.a. § 8 Abs. 3 SGB XI neu eingefügt, der die Bereitstellung von Mitteln für die Förderung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung regelt (BGBI. I 14. Dezember 2001 Satz 1, Seite 3728).

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 nimmt der GKV-Spitzenverband die gesetzlich übertragenen Aufgaben wahr.

Mit Inkrafttreten des Ersten Pflegestärk …

Noch nicht kuratiert

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.