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Hamburg

Hamburger Modell zur Beschäftigungsförderung

LandHamburgZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Hamburg
Bundesland
Hamburg
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.ifbhh.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie in Hamburg leben, langzeitarbeitslos und arbeitsfähig sind oder wenn Sie als Unternehmen eine solche Person einstellen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt Sie als langzeitarbeitlose Person mit dem „Hamburger Modell zur Beschäftigungsförderung“ bei der Suche nach einem Arbeitsplatz.

Das beschäftigende Unternehmen erhält einen Lohnkostenzuschuss für maximal 12 Monate.

Sie erhalten zusätzlich eine Förderung für eine Qualifizierungsmaßnahme.

Die Höhe des Zuschusses hängt von der wöchentlichen Arbeitszeit laut Arbeitsvertrag ab. Die Grundförderung beträgt bei Vollzeit (ab 35 Stunden) jeweils EUR 400,00 monatlich für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB). Bei Teilzeit reduziert sich der Betrag auf EUR 175,00 (bis 25 Stunden) oder EUR 290,00 (25 bis 35 Stunden). Leistungsberechtigte mit Kindern oder einer Schwerbehinderung erhalten eine zusätzliche Förderung.

Bei Neueinstellung können Sie einen Qualifizierungzuschuss von bis zu EUR 2.000 erhalten.

Wenn der Antrag bewilligt wird, bekommen Sie als Arbeitslose oder Arbeitsloser von der Integrationsfachkraft im Jobcenter team.arbeit.hamburg anschließend einen Förderscheck, der 4 Monate gültig ist.

Als Arbeitgeberin und Arbeitgeber können Sie sich beim gemeinsamen Arbeitgeberservice von Jobcenter team.arbeit.hamburg und der Bundesagentur für Arbeit beraten lassen.

Stellen Sie den Antrag bitte beim Jobcenter team.arbeit.hamburg.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind Personen, die vom Jobcenter team.arbeit.hamburg passive Leistungen (Arbeitslosengeld II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die eine solche Person einstellen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Sie müssen als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer

  • eine individuelle Prognose vorlegen, nach der Sie ohne die Förderung in angemessener Zeit (innerhalb von 6 Monaten) voraussichtlich keine Arbeitsstelle finden,
  • langzeitarbeitslos (länger als 1 Jahr) oder unter 25 Jahre alt sein und sich nur sehr schwer in einen Beruf vermitteln lassen,
  • zusätzlich im Betrieb eingestellt werden. Falls Sie innerhalb der letzten 2 Jahre bereits bei dieser Arbeitgeberin oder diesem Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren (Voll- oder Teilzeit), muss es sich jetzt um eine fachlich und inhaltlich deutlich andere Tätigkeit handeln,
  • mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten,
  • zumindest tariflich oder ortsüblich und mit dem Mindestlohn bezahlt werden. Sie dürfen aber höchstens EUR 3.000 brutto verdienen. Sie dürfen keinen Schulabschluss und keinen Berufsabschluss besitzen. Falls Sie doch einen Berufsabschluss haben, müssen Sie seit mehr als 4 Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichten oder Ihren erlernten Beruf mehr als 4 Jahre nicht mehr ausgeübt haben.

Ist Ihr Arbeitsverhältnis befristet, muss die Befristung mindestens 6 Monate umfassen.

Sie können mehrere sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse haben, die aber zusammen den zeitlichen Umfang von 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten dürfen.

Eine Förderung mit dem Hamburger Modell ist nur möglich, wenn die Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch herkömmliche Maßnahmen und Förderungen nicht erreicht werden kann.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Arbeitsanleitung Nr. 092

Hamburger Modell zur Beschäftigungsförderung im Rahmen der Freien Förderung

Gültig ab 5. Mai 2022

§ 16f SGB II – Freie Förderung

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.

(2) Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Leistungen für

1. Langzeitarbeitslose und

2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hab …

Noch nicht kuratiert

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
DOKUMENT · PROGRAMM-STECKBRIEFZP-2026-0510PDF herunterladenIn neuem Tab öffnen ↗
FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.