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Hessen

Förderung von Maßnahmen nach dem Mobilitätsfördergesetz

LandHessenZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Hessen
Bundesland
Hessen
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.wibank.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und für eine nachhaltige Mobilitätsentwicklung in hessischen Gemeinden umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Hessen unterstützt Sie auf Grundlage des Mobilitätsfördergesetzes (MobFöG) bei Infrastrukturmaßnahmen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und im kommunalen Straßenbau (KSB).

Im Bereich „Infrastrukturmaßnahmen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)“ erhalten Sie eine Förderung für

Verkehrswege der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart, einschließlich Seilbahnen, und nichtbundeseigenen Eisenbahnen,

Reaktivierung von Schienenstrecken,

Haltestellen, Verkehrsstationen, Mobilitätsstationen, Umsteigeanlagen und Bahnhöfe,

Beschleunigungs- und Informationssysteme,

Beschaffung von elektrisch angetriebenen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen (Fahrzeuge),

Anschaffung von effizienzsteigernden oder emissionsmindernden Antrieben bei Fahrzeugen des Schienenpersonennahverkehrs,

Nachrüstung von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten mit notwendiger Ausstattung für die Einführung von elektrisch betriebenen Bussen,

Nachrüstung von Häfen und Hafenanlagen mit notwendiger Ausstattung für Landstromanschlüsse.

Im Bereich „Infrastrukturmaßnahmen kommunaler Straßenbau (KSB)“ erhalten Sie eine Förderung für

verkehrswichtige innerörtliche Straßen,

verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen,

Kreisstraßen,

Tempo-30-Zonen,

Verkehrsbeeinflussungs-, Parkleitsysteme und digitale Parkraumbewirtschaftung,

Lichtsignalanlagen,

Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG),

Rad- und Fußverkehrsanlagen,

Carsharingstationen,

Fahrradverleihstationen,

Umsteigeparkplätze,

Quartiersgaragen,

Fahrstreifen für Busse und eigenständige Busstraßen,

Straßenanbindungen von Güterverkehrszentren.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art der Maßnahme.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zunächst müssen Sie die Fördermaßnahme spätestens bis zum 31.3. des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres bei Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement anmelden. Wird die Maßnahme in das Programm aufgenommen, können Sie Ihren Antrag stellen.

Davon abweichend ist das Antragsverfahren für die Fördermaßnahmen „Beschaffung von Personenkraftwagen und Kraftomnibusse“ und „Nachrüstung von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten“ einstufig. Richten Sie Ihren Antrag bitte direkt an die HA Hessen Agentur GmbH.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben

  • Gemeinden,
  • Landkreise,
  • kommunale Zusammenschlüsse,
  • die Verkehrsverbünde,
  • Verkehrsunternehmen (kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU -Definition der EU ) und
  • sonstige Vorhabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs und des kommunalen Straßenbaus. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
  • Maßnahmen, für die Sie eine Förderung beantragen, müssen bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein.
  • Wenn Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie nachweisen, dass es sich bei Ihrer Maßnahme um ein abgegrenztes Projekt mit eigenem Verkehrswert handelt.
  • Wenn für Ihre Maßnahme fachrechtliche Zulassungen erforderlich sind, müssen diese vor der Bewilligung vorliegen.
  • Sie dürfen mit Ihrer Maßnahme nicht beginnen, bevor der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist.
  • Die Zweckbindungsfrist beträgt grundsätzlich 15 Jahre, für bestimmte Maßnahmen gelten gesonderte Fristen.
  • Beachten Sie bitte darüber hinaus die für die einzelnen Fördermaßnahmen geltenden besonderen Voraussetzungen.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Maßnahmen nach dem Mobilitätsfördergesetz

[Vom 13. April 2021]

[…]

A. Richtlinienübersicht

I. Inhalt der Richtlinie

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Maßnahmen nach dem Mobilitätsfördergesetz (MobFöG) in der jeweils geltenden Fassung.

Teil A (Richtlinienübersicht) bestimmt das Ziel und den Inhalt der Richtlinie.

Teil B (Einzelbestimmungen) regelt die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fördermaßnahmen zum MobFöG:

II. Infrastrukturmaßnahmen im Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

III. Infrastrukturmaßnahmen kommunaler Straßenbau (KSB)

Teil C (Allgemeine Förderbestimmungen) enthält die für die Fördermaß …

Noch nicht kuratiert

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
DOKUMENT · PROGRAMM-STECKBRIEFZP-2026-0453PDF herunterladenIn neuem Tab öffnen ↗
FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.