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Hessen

Förderung telemedizinischer intersektoraler Gesundheitsnetzwerke

LandHessenZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Hessen
Bundesland
Hessen
Instrument
Zuschuss
Branchen
Gesundheit & Pflege
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.wibank.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie als intersektorales Gesundheitsnetzwerk mit anderen intersektoralen Gesundheitsnetzwerken zusammenarbeiten möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Hessen unterstützt Sie als intersektorales Gesundheitsnetzwerk dabei, sich mithilfe von digitalen und telemedizinischen Anwendungen mit anderen intersektoralen Gesundheitsnetzwerken zu vernetzen.

Als intersektorales Gesundheitsnetzwerk sind Sie ein Zusammenschluss aus verschiedenen ambulanten und/oder stationären Gesundheitssektoren (Gesundheitsbereichen), die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch V, XI oder XII erbringen. Gesundheitssektoren sind unter anderem ambulante Ärztinnen und Ärzte, Apotheken, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, ambulante oder stationäre Pflegedienste, (Reha-)Kliniken, Rettungsdienste, Logopädinnen und Logopäden.

Sie erhalten die Förderung für Sachausgaben für Hard- und Software, für konkret zu benennende digitale Technologien und damit verbundene Prozesse und Implementierungen zur digitalen Vernetzung und Kommunikation der Mitglieder Ihres intersektoralen Gesundheitsnetzwerks untereinander und/oder direkt mit den Patientinnen und Patienten, das sind vor allem

schnittstellenoffene Maßnahmen der digitalen Vernetzung zur Koordination von Betreuungsangeboten, Austauschplattformen, Videosprechstunden, Telekonsile, Telemonitoring, netzwerkübergreifende neue digitale Diagnostik- und Behandlungsmöglichkeiten,

Migration und Portierung bisheriger Daten und Softwarekomponenten der heterogenen Systeme auf eine von dem intersektoralen Gesundheitsnetzwerk gemeinsam genutzte schnittstellenoffene digitale Anwendung, alternativ Maßnahmen für interoperable Schnittstellen, die einen gemeinsamen Austausch von heterogenen Systeme ermöglichen sowie

nur in Verbindung mit den genannten Vorhaben Maßnahmen zur IT-Sicherheit einschließlich des Datenschutzes in dem geförderten Gesundheitsnetzwerk.

Außerdem erhalten Sie eine Förderung für projektbezogene Personalausgaben, die durch die Umsetzung, Durchführung und Evaluation Ihres Vorhabens unmittelbar entstehen, sowie für Gemeinkosten auf die förderfähigen direkten projektbezogenen Personalausgaben.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch EUR 200.000 für maximal 24 Monate.

Ist Ihr Gesundheitsnetzwerk an der Umsetzung eines Landeskonzepts beteilgt, erhöht sich der Zuschuss auf 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Der Zuschuss muss mindestens EUR 25.000 betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare per E-Mail und zusätzlich postalisch an das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege, Referat Gesundheitspolitik.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind intersektorale Gesundheitsnetzwerke mit Sitz in Hessen. Die Anträge werden über eine Projektträgerin oder einen Projektträger gestellt, die oder der dem intersektoralen Gesundheitsnetzwerk angehört und von diesem beauftragt ist.

Projektträgerinnen und Projektträger können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Zu fördernde intersektorale Gesundheitsnetzwerke müssen
  • mindestens 2 Gesundheitssektoren zugeordnet werden können,
  • aus mindestens 8 hessischen Unternehmen/Mitgliedern mit Sitz in Hessen bestehen, die Leistungen nach dem SGB V, XI oder XII erbringen.
  • Die Mitglieder des Gesundheitsnetzwerks müssen ihren freiwilligen Zusammenschluss nachweisen, zum Beispiel durch einen Konsortialvertrag, Kooperationsvertrag, eine Vereinssatzung oder einen Gesellschaftervertrag, in dem oder der die Rechte und Pflichten geregelt sind. Nicht gefördert werden unter anderem Vorhaben mit Studiencharakter und mit betriebswirtschaftlichem oder organisatorischem Charakter ohne zugrunde liegendes technologisches Konzept.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung telemedizinischer intersektoraler Gesundheitsnetzwerke

[Vom 17. Oktober 2023]

Präambel

Behandlungspfade enden in der Regel an den Sektorengrenzen. Eine kontinuierliche und sektorenübergreifende Vernetzung und Zusammenarbeit ist jedoch entscheidend für eine qualitativ nachhaltige, patientenzentrierte und ganzheitliche Gesundheitsversorgung.

Mit der Förderung soll es bereits bestehenden intersektoralen Gesundheitsnetzwerken ermöglicht werden, sich mit Hilfe von digitalen und telemedizinischen Anwendungen zu vernetzen. Zudem soll ein Anreiz geschaffen werden, dass sich Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zu einem Gesundheitsnetzwerk zusammenschließen.

Intersektorale Gesundheitsnetzwerke sind ein Zusammenschluss aus verschiedenen ambulanten …

Noch nicht kuratiert

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
DOKUMENT · PROGRAMM-STECKBRIEFZP-2026-0418PDF herunterladenIn neuem Tab öffnen ↗
FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.