Bürgschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern
LandMecklenburg-VorpommernBürgschaft
- Ebene
- Land
- Fördergeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Bundesland
- Mecklenburg-Vorpommern
- Instrument
- Bürgschaft
- Branchen
- branchenoffen
- Quelle
- Förderdatenbank des Bundes
- Fördergeber-Portal
- www.lfi-mv.de
Zweck
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18
Kurztext Wenn Sie Investitionen, Betriebsmittel oder eine Nachfolgeregelung finanzieren, kann das Land Mecklenburg-Vorpommern unter bestimmten Voraussetzungen eine Bürgschaft übernehmen. Volltext Das Land Mecklenburg-Vorpommern übernimmt Bürgschaften zur Besicherung von Avalen und Krediten. Sie erhalten die Förderung als Ausfallbürgschaft. Diese Ausfallbürgschaft kann der Absicherung von Investitions- und Betriebsmittelkrediten oder der Finanzierung einer Nachfolgeregelung dienen. Die Höhe der Bürgschaft beträgt bis zu 80 Prozent des Kreditbetrages. Dabei entspricht die Laufzeit der Bürgschaft der Kreditlaufzeit. Bürgschaften werden grundsätzlich nur für den nicht banküblich besicherbaren Teil des Kredits übernommen und müssen auf das für die Finanzierung notwendige Maß beschränkt sein. Anträge stellen Sie bitte über den Kreditgeber rechtzeitig vor Finanzierungsbeginn bei der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Förderart:
Bürgschaft
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:
Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpunkt:
PwC PricewaterhouseCoopers GmbH
Werderstraße 74 b
19055 Schwerin
Tel: 0385 592410
Fax: 0385 5924180
de_antrag_lb-mv@pwc.com
PricewaterhouseCoopers GmbH (externer Link)
Weiterführende Links:
Landesbürgschaften Mecklenburg-Vorpommern
Voraussetzungen
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie erhalten eine Bürgschaft nur, wenn sonstige Möglichkeiten der Besicherung (insbesondere durch andere Kredit- und Garantiegemeinschaften) nicht im notwendigen Maß zur Verfügung stehen.
Das vom Land zu übernehmende Risiko muss in einem angemessenen Verhältnis zum volkswirtschaftlichen Nutzen stehen.
Die Rückzahlung des zu verbürgenden Kredits muss bei normalem wirtschaftlichem Verlauf zu erwarten sein.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Union sind von der Förderung ausgeschlossen ebenso wie Unternehmen, die einer Rückforderung von Beihilfen der Europäischen Union nicht Folge geleistet habe. Ausgenommen sind Bürgschaften, die zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen bewilligt wurden.
Rechtsgrundlage (Auszug)
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18
Richtlinie Richtlinie zur Übernahme von Bürgschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bürgschaftsrichtlinie) Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Vom 3. Mai 2012 – IV 130 – VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630-220 [zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Vom 24. März 2020 – IV 260 –] 1. Rechtsgrundlagen 1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern kann, vertreten durch das Finanzministerium und das jeweils zuständige Fachministerium, im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz sowie nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, auf der Grundlage des geltenden Beihilferechts der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der …
Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.
- Förderhöhe / Konditionen
- Antragsweg
- https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Mecklenburg-Vorpommern/buergschaft-m-v.htmlprimary · Förderdatenbank des Bundes — Detailseite (Diff-Crawling)
- https://www.lfi-mv.desecondary · Fördergeber-Portal: LFI M-V