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Mecklenburg-Vorpommern

Messen und Ausstellungen

LandMecklenburg-VorpommernZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Mecklenburg-Vorpommern
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.lfi-mv.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Wenn Sie als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen an einer internationalen oder international ausgerichteten Messe teilnehmen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen bei der Teilnahme an internationalen und überregionalen, auf internationale Märkte ausgerichteten Messen und Ausstellungen im In- und Ausland. Dazu gehören auch Präsenzteilnahmen an hybriden Messen und Ausstellungen.

Sie erhalten die Förderung für Ausgaben für die Standflächenmiete sowie alle mit der Messe verbundenen und vom Messeveranstalter direkt in Rechnung gestellten Dienstleistungen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für

Kleinstunternehmen bis zu 50 Prozent,

kleine Unternehmen bis zu 40 Prozent und

mittlere Unternehmen bis zu 30 Prozent

der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 6.000.

Als Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Beginns der Messe oder Ausstellung nicht älter als 5 Jahre ist und sich auf einem Messestand oder auf einer Ausstellung präsentiert, können Sie alternativ eine pauschale Start-up-Förderung in Höhe von EUR 2.000 erhalten, falls die Standardförderung unter diesem Betrag liegen würde.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 1.000.

Sie können mit Ihrem Unternehmen pro Kalenderjahr eine Förderung für höchstens 3 Messeteilnahmen erhalten.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte unter Verwendung des Antragsformulars per E-Mail, im Ausnahmefall auch schriftlich, beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI). Beachten Sie bitte, dass mit Eingang Ihres Antrags der vorzeitige Vorhabenbeginn (vor Erhalt eines Zuwendungsbescheides) als genehmigt gilt.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU -Definition der EU mit Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Unternehmen im Haupterwerb betreiben.
  • In begründeten Aunahmefällen können Sie eine einzelbetriebliche Messeförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern außerhalb des deutschen Gemeinschaftsstandes für Messen und Ausstellungen, die im Auslandsmesseprogramm des Bundes gelistet sind, erhalten. Nicht antragsberechtigt sind
  • Unternehmen der Fischerei, Aquakultur, Land- und Forstwirtschaft,
  • Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien und ähnliche soziale Einrichtungen,
  • Kreditinstitute, Versicherungsgewerbe,
  • Rechts- und Patentanwaltschaften, Notariate sowie sonstige rechtsberatende Berufe
  • Wirtschafts- und Buchprüfungen, Steuerberatungen sowie sonstige steuer- und wirtschaftsberatende Berufe,
  • Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte,
  • Maklerbüros sowie sonstige Vertriebsbeauftragte und Vertretertätigkeiten, Galerien,
  • Autohäuser, Tankstellen,
  • Bildungs- und Erziehungseinrichtungen,
  • Detekteien, gewerbsmäßige Vermittler von Arbeitskräften,
  • Unternehmen der Bereiche Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden,
  • Vereine sowie
  • Antragstellerinnen und Antragsteller, die das Unternehmen nicht im Haupterwerb betreiben. Weiterhin erhalten Sie die Förderung nicht für die Teilnahme an regionalen Messen, die in Mecklenburg-Vorpommern stattfinden, an Verkaufsausstellungen und Events mit Marktcharakter sowie an virtuellen Messen und Ausstellungen.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Richtlinie

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Teilnahme von Unternehmen an Messen und Ausstellungen

Verwaltungsvorschrift der Ministerpräsidentin – Staatskanzlei

Vom 3. Februar 2023 – StK 350 – I-633-00000-2022/029-001 –

VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 433

Die Staatskanzlei erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO), der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift (VV zu § 44 LHO), dieser Verwaltungsvorschrift und der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, ABl. L 352, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vert …

Noch nicht kuratiert

Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.

  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-17
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.