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Mecklenburg-Vorpommern

Zuwendungen für steckerfertige Photovoltaikanlagen für Bürgerinnen und Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern

LandMecklenburg-VorpommernZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Mecklenburg-Vorpommern
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Instrument
Zuschuss
Branchen
Energieversorgung
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.lfi-mv.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie eine steckerfertige Photovoltaikanlage kaufen und an Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus aufstellen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Mieterin oder Mieter in einem Wohngebäude beim Kauf und bei der Installation einer steckerfertigen Photovoltaikanlage (sogenanntes Mini-Balkonkraftwerk oder Balkon-PV-Modul) mit einem Modulwechselrichter.

Sie erhalten die Förderung für Geräte, die Sie nach dem 7.11.2022 gekauft haben.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 500,00 pro Photovoltaikanlage und Wohnungseinheit.

Richten Sie Ihren Antrag bitte nach erfolgreicher Installation und Inbetriebnahme Ihrer Anlage schriftlich an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI).

Als Eigentümerin oder Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum können Sie keinen Antrag mehr stellen.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind Privatpersonen mit Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, die Mietende in Wohngebäuden sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Photovoltaikanlage nach dem 7.11.2022 gekauft haben und in Mecklenburg-Vorpommern einsetzen.
  • Die Photovoltaikanlage muss eine Mindestleistung von 200 Watt und eine Höchstleistung von 600 Watt (Anschlussleistung) aufweisen und nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.
  • Bevor Sie den Antrag stellen, müssen die Meldungen an den Netzbetreiber sowie an das Marktstammdatenregister erfolgt sein und falls erforderlich die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer und die Zustimmung der zuständigen Denkmalschutzbehörde vorliegen.
  • Die Photovoltaikanlage muss mindestens 2 Jahre in Ihrem Eigentum verbleiben.
  • Im Zusammenhang mit der geförderten Phtovoltaikanlage dürfen Sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und für die eingespeiste Strommenge auch keine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen. Nicht gefördert werden
  • der Erwerb von gebrauchten Gegenständen, Prototypen und reparierten Geräten,
  • der Weiterverkauf neuer Geräte unter Privatpersonen sowie
  • Ausgaben für Zubehörteile und Umbausätze, Eigenleistungen, Hilfeleistungen Dritter und Eigenbau.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für steckerfertige Photovoltaikanlagen für Bürgerinnen und Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt

Vom 25. Oktober 2022 – VI-591-00041-2022/031-006 –

VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 426

Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Der Klimawandel und die Erderwärmung sind die drängendsten Probleme unserer Zeit. Deutschland hat sich verpflichtet, die Pariser Klimaschutzziele zu erreichen und Mecklenburg-Vorpommern wird seinen Beitrag hierzu lei …

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
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