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Niedersachsen

Förderung von Regionalen Initiativen und Kooperationen für Frauen am Arbeitsmarkt (RIKA)

LandNiedersachsenZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Niedersachsen
Bundesland
Niedersachsen
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.nbank.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie eine Koordinierungsstelle im Bereich Frauen und Wirtschaft aufbauen oder betreiben oder Arbeitsmarktprojekte für Frauen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) bei der Einrichtung und beim Betrieb von „Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft“.

Sie erhalten außerdem eine Förderung für Einzelmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die Gleichstellung von Frauen und Männern im Arbeitsleben durch regionale Ansätze zu verbessern (sogenannte RIKA-Projekte):Projekte, die die gleichberechtigte Arbeitsmarktteilhabe von Frauen erhöhen, zum Beispiel durch Qualifizierung, Stabilisierung, Coaching und Aufstiegsförderung,

Projekte, die Frauen bei der Existenzgründung oder der Übernahme eines bestehenden Unternehmens (Unternehmensnachfolge) unterstützen,

Modellprojekte,

Unterstützung von Netzwerkarbeit im Sinne des Gleichstellungsziels.

interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Kooperationsmaßnahmen mit Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder gegebenenfalls in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise

im Programmgebiet „stärker entwickelte Region“ (SER) bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und

im Programmgebiet „Übergangsregion“ (ÜR) bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben

bei einer Projektlaufzeit von maximal 36 Monaten bei Koordinierungsstellen und normalerweise maximal 24 Monaten bei RIKA-Projekten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen.

Die Antragstellung für Koordinierungsstellen erfolgt nach Projektaufrufen zu festgelegten Antragsstichtagen, die im Internet veröffentlicht werden. Anträge für RIKA-Projekte können Sie fortlaufend stellen.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Koordinierungsstelle muss folgende Aufgaben wahrnehmen:
  • lebensphasenorientierte Beratung von Frauen zu Neuorientierung und Entscheidungsfindung, beruflichem Wiedereinstieg, aktueller Arbeitsmarktsituation, Weiterbildungsmöglichkeiten und -finanzierung sowie Fragen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Pflege,
  • Durchführung von kurzen Orientierungs- und Informationsveranstaltungen (maximal 30 Zeitstunden), Abstimmung von regionalen Weiterbildungsbedarfen und -angeboten in Kooperation mit den Bildungsträgern vor Ort,
  • Aufbau und Pflege eines regionalen Unternehmensverbundes und seine Geschäftsstellenarbeit,
  • Aufbau und Pflege von sonstigen Netzwerken zur Förderung des Zuwendungszwecks sowie projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit,
  • Feststellung von Handlungsbedarfen zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation von Frauen in der Region und gegebenenfalls Initiierung von Einzelprojekten in Abstimmung mit relevanten Akteurinnen und Akteuren.
  • Ihre Betriebsstätte, der Hauptwohnsitz der Teilnehmenden (nicht bei Beschäftigtenprojekten) sowie der Ort der Durchführung des Projekts müssen in dem jeweiligen Programmgebiet („Übergangsregion“ oder „stärker entwickelte Region“) liegen, für das Sie die Förderung beantragen. Modellprojekte ohne Teilnehmende (zum Beispiel Studien) können Sie auch gebietsübergreifend durchführen.
  • Sie und gegebenenfalls auch Ihre Kooperationspartnerinnen und -partner müssen fachlich und administrativ zur Durchführung des Projekts geeignet sein.
  • Bei Antragstellung müssen Sie bestimmte Qualitätskriterien nach dem entsprechenden Scoring -Modell zur Ermittlung der Förderwürdigkeit Ihres Projekts nachweisen.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalen Initiativen und Kooperationen für Frauen am Arbeitsmarkt (RIKA)

Erl. d. MS v. 1.3.2022 – 204-43041 –

– VORIS 82300 –

[geändert durch Erl. d. MS v. 29.11.2023 – 204-43041 –

– VORIS 82300 –]

Bezug:

a) RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)

– VORIS 64100 –

b) Erl. v. 11.11.2015 (Nds. MBl. S. 1496), geändert durch Erl. v. 21.12.2017 (Nds. MBl. 2018 S. 2)

– VORIS 82300 –

c) Erl. v. 17.7.2015 (Nds. MBl. S. 963), zuletzt geändert durch Erl. v. 1.12.2020 (Nds. MBl. S. 1504)

– VORIS 82300 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und des Landes Niedersachsen Zuwendungen für …

Noch nicht kuratiert

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.