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Niedersachsen

Förderung von Klimaschutz und Energieeffizienz bei Unternehmen, bei öffentlichen Trägern und Kultureinrichtungen (Richtlinie „Klimaschutz …

LandNiedersachsenZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Niedersachsen
Bundesland
Niedersachsen
Instrument
Zuschuss
Branchen
Kunst, Kultur & Sport
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.nbank.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Wenn Sie in Ihrem Betrieb oder Ihrer Einrichtung Vorhaben zur Einsparung von Energie umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Energieeinsparung.

Sie erhalten die Förderung für

Investitionen in die energetische, über den gesetzlichen Standard hinausgehende Sanierung von Nichtwohngebäuden in Ihrem Eigentum,

Investitionen in energieeffiziente oder treibhausgasmindernde Produktionsprozesse und -anlagen in Ihrem Eigentum,

die Errichtung von Wärmenetzen im Zusammenhang mit energetischen Sanierungen von Gebäuden und Anlagen und der Nutzung von Abwärme, die nicht ausschließlich für diesen Zweck hergestellt wurde, sowie

die Organisation betrieblicher Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerkeprojekte in Niedersachsen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses aus EFRE-Mitteln beträgt normalerweise bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Programmgebiet „stärker entwickelte Region – SER“ und 60 Prozent im Programmgebiet „Übergangsregion – ÜR“.

Die Förderung kann durch Landesmittel auf 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Programmgebiet SER und 70 Prozent im Programmgebiet ÜR erhöht werden, für Kultureinrichtungen kann die Ergänzung höher ausfallen.

Der Zuschuss beträgt maximal EUR 2 Millionen (gilt nicht für Kultureinrichtungen), für die Organisation von Netzwerk-Projekten maximal EUR 200.000, und muss EUR 25.000 übersteigen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank). Es können Antragsstichtage festgelegt werden, die im Internet veröffentlicht werden.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Antragsberechtigt sind

  • für Investitionen und die Errichtung von Wärmenetzen juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere Träger öffentlicher Gebäude, KMU der gewerblichen Wirtschaft mit Eintrag in das Handelsregister oder in die Handwerksordnung, kommunale Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft, Bürgerenergiegenossenschaften sowie gemeinnützige Organisationen, Landesgesellschaften mit privater Rechtsform sowie Kultureinrichtungen, wenn der Investitionsort in Niedersachsen liegt, und
  • für Klimaschutz-Projekte insbesondere Einrichtungen, Verbände, Vereine, Kammern, Branchenvertretungen, Klimaschutz- und Energieagenturen sowie kommunale Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen, die KMU in Fragen der Energie- und Ressourceneffizienz beraten und unterstützen. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
  • Sie müssen Ihr Projekt in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie „Übergangsregion – ÜR“ oder „stärker entwickelte Region – SER“) durchführen, für das Sie die Förderung beantragen.
  • Mobile Anlagen, für die Sie eine Förderung erhalten, müssen Sie überwiegend in Niedersachsen einsetzen.
  • Bei interregionalen, grenzüberschreitenden oder transnationalen Klimaschutz-Netzwerkeprojekten mit Akteurinnen und Akteuren aus anderen Mitgliedsstaaten, auch außerhalb der Europäischen Union, und/oder anderen deutschen Ländern muss die Kooperation auch im Interesse des Landes Niedersachsen liegen.
  • Wenn Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie die erwartete Einsparung an Energie je EUR der Investition und die Einsparung an CO2 -Äquivalenten nachweisen.
  • Sie müssen Ihrem Antrag eine Prognose einer Energieeffizienzexpertin oder eines Energieeffizienzexperten (autorisiert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) beifügen, die die erzielte jährliche Einsparung an Tonnen CO2 -Äquivalenten und die eingesparte Energie je EUR der Investition ausweist.
  • An Klimaschutz-Netzwerkeprojekten sollen zwischen 7 und 15 Betriebe (normalerweise mehrheitlich KMU ) teilnehmen. Sie müssen neben einzelbetrieblichen auch ein gemeinsames CO2 -Minderungsziel für das Netzwerk und ein gemeinsames Energieeffizienzziel für den Projektzeitraum vereinbaren.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sicherstellen.
  • Wenn Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie die Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien nachweisen.
  • Beachten Sie, dass Vorhaben an Sakralbauten und Neubauten nicht gefördert werden. Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Klimaschutz und Energieeffizienz bei Unternehmen, bei öffentlichen Trägern und Kultureinrichtungen (Richtlinie „Klimaschutz und Energieeffizienz“)

Gem. Erl. d. MU u. d. MWK v. 16.11.2022 – 52-29900/3/100 –

– VORIS 28010 –

[geändert durch Gem. Erl. d. MU u. d. MWK v. 9.8.2023 – 52-29900/3/100 –

– VORIS 28010 –]

Bezug:

a) RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)

– VORIS 64100 –

b) RdErl. d. MB v. 13.7.2022 (Nds. MBl. S. 976)

– VORIS 64100 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum …

Noch nicht kuratiert

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-17
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.