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Niedersachsen

Meisterprämie im Handwerk

LandNiedersachsen

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Niedersachsen
Bundesland
Niedersachsen
Instrument
k. A.
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.nbank.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Wenn Sie vor Kurzem erfolgreich Ihre Meisterprüfung im Handwerk abgelegt haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Meisterprämie in Höhe von EUR 4.000 erhalten.

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie, wenn Sie erfolgreich Ihre Meisterprüfung im Handwerk abgelegt haben.

Sie erhalten die Förderung als Prämie in Höhe von EUR 4.000.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte online über das Kundenportal bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen ein.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Antragsberechtigt sind Meisterinnnen und Meister im Sinne der Handwerksordnung (HwO).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihre Meisterprüfung nach dem 1.7.2023 abgelegt haben.
  • Ihr Hauptwohnsitz oder der Ort, wo Sie sozialversicherungspflichtig in einem Handwerksbetrieb beschäftigt sind, muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses nachweislich seit mindestens 6 Monaten in Niedersachsen liegen.
  • Sie dürfen für denselben Abschluss keine Förderung in einem anderen Bundesland beantragt oder gewährt bekommen haben.
  • Sie erhalten die Prämie nur einmal.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Richtlinie

Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung für eine Prämie bei erfolgreich abgelegter Meisterprüfung im Handwerk (Meisterprämie im Handwerk)

Erl. d. MW v. 4.10.2023 – 20-32130/0003 –

– VORIS 77100 –

1. Zweck, Rechtsgrundlage

Die erfolgreich absolvierte Meisterprüfung befähigt zur meisterhaften Ausführung eines Handwerks, Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden und zum selbstständigen Führen eines Handwerksbetriebes

Die bestandene Meisterprüfung ermöglicht den qualifikationsgebundenen Zugang zu den Gewerben der Anlage A des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) – im Folgenden: HwO –. Sie berechtigt nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1a HwO zum selbstständigen Betrieb dieser zulassungspflichtigen Handwerke als stehende Gewerbe. In zulassungsfreien Handwer …

Noch nicht kuratiert

Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.

  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-17
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.