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Niedersachsen

Förderung der Zusammenarbeit in der Landschaftspflege und dem Gebietsmanagement in Niedersachsen und Bremen

LandNiedersachsenZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Niedersachsen
Bundesland
Niedersachsen
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.nbank.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie Vorhaben zur Zusammenarbeit unterschiedlicher Akteurinnen und Akteure des Agrarsektors, des Forstsektors oder der Nahrungsmittelkette mit Akteurinnen und Akteuren des Naturschutzes und der Landschaftspflege planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen unterstützen Sie bei Vorhaben, die der kooperativen Zusammenarbeit verschiedener Akteurinnen und Akteure im ländlichen Raum dienen.

Sie erhalten die Förderung für

Schaffung von neuen Netzwerken zur gemeinsamen Durchführung von Projekten und Ausweitung des Tätigkeitsfeldes bestehender Netzwerke,

Management der Zusammenarbeit zur Umsetzung von naturschutzbezogenen Projekten und Konzepten für Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen,

Erarbeitung von regionalen Konzepten und Praxisleitfäden zur Verbesserung der Wirkung von Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen auf Natur und Landschaft,

Projektentwicklung, Erstellung und Fortschreibung von Studien und Entwicklungskonzepten vor allem in Natura-2000-Gebieten und in sonstigen Gebieten mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität einschließlich der dafür erforderlichen Bestandsaufnahmen und Effizienzkontrollen,

Kommunikations-, Kooperations- und Interaktionsprozesse zur Akzeptanzförderung und verbesserten Umsetzung von Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen sowie

die öffentlichkeitswirksame Darstellung der geförderten kooperativen Projekte beziehungsweise Konzepte zur Förderung der Biodiversität in der Kulturlandschaft und zur Erhaltung des ländlichen Naturerbes.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, in Ausnahmefällen auch bis zu 100 Prozent.

Ihr Zuwendungsbedarf muss mindestens EUR 10.000 betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 30.9. eines Jahres an Ihre örtlich zuständige Betriebsstelle des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. Für Vorhaben in Bremen richten Sie Ihren Antrag bitte an den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind

  • Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  • Stiftungen, Naturschutzverbände, Träger der Naturparke,
  • Vereine und Zweckverbände, die im ländlichen Raum aktiv sind oder mit innovativen Projekten aktiv werden wollen,
  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Landschaftspflegeeinrichtungen, Realverbände und Jagdgenossenschaften, Wasser- und Bodenverbände und
  • sonstige juristische Personen. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
  • Sie müssen
  • Zielsetzung und Ausrichtung der Zusammenarbeit und der damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Projekte in einer Vorhabenbeschreibung darlegen,
  • über Fachkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder der Nahrungsmittelproduktion oder im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege verfügen und außerdem Erfahrungen in der Kooperation oder Beratung örtlicher Akteurinnen und Akteure aus diesen Themenfeldern haben,
  • eine Stellungnahme der im Projektbereich für die Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zuständigen Naturschutzbehörde vorlegen.
  • Die Akteurinnen und Akteure müssen auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zusammenarbeiten, in der die jeweiligen Aufgaben und Beiträge zur Kooperation in organisatorischer und gegebenenfalls auch in finanzieller Hinsicht geregelt sind.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zusammenarbeit in der Landschaftspflege und dem Gebietsmanagement in Niedersachsen und Bremen (Richtlinie Landschaftspflege und Gebietsmanagement – RL LaGe)

RdErl. d. MU v. 24.11.2015 – 26-22620/01 –

– VORIS 28100 –

[geändert durch RdErl. d. MU v. 1414.2021 – 26-22620/01 –

– VORIS 28100 –]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des …

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.