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Nordrhein-Westfalen

Integration unternehmen! – Investive Förderung von Inklusionsbetrieben

LandNordrhein-WestfalenZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Nordrhein-Westfalen
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.nrwbank.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Wenn Sie Investitionen planen, mit denen Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen geschaffen werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Inklusionsbetrieb nach § 215 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, wenn Sie zusätzliche Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen einrichten.

Sie erhalten die Förderung für

Neu- und Erweiterungsbauten,

Umbau von Gebäuden, Erneuerung und zusätzlicher Einbau von Installationen, betriebstechnischen Anlagen, Außenanlagen und Ähnliches, die über den Rahmen der Instandsetzung (Substanzerhaltung) hinausgehen,

Erwerb von Gebäuden und Gebäudeteilen,

Kauf, Leasing oder Miete von Einrichtungsgegenständen, Anlagen, Maschinen und Fahrzeugen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 80 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch EUR 20.000 pro neu geschaffenem Arbeitsplatz.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) beziehungsweise Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Sie sind antragsberechtigt als Integrationsunternehmen und Inklusionsbetrieb im Sinne des § 215 Absatz 1 Sozialgesetzbuch ( SGB ) IX sowie als deren Rechtsträger, falls diese rechtlich unselbstständig sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Investitionen führen zur Einrichtung zusätzlicher Arbeitsplätze in Inklusionsbetrieben für schwerbehinderte Menschen gemäß § 215 SGB IX.
  • Sie müssen Eigentümer des Grundstücks sein, auf dem die Bau- oder Beschaffungsmaßnahme durchgeführt wird.
  • Sie müssen einen Eigenanteil von mindestens 20 Prozent erbringen.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Inklusionsbetrieben im Rahmen des Landesprogramms „Integration unternehmen!“

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales II A 4 – 3260.44.12

v. 19.2.2013

[zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales -II B 2 -91.14.01- vom 15. November 2021]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften – VV/VVG – zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen an Inklusionsbetriebe nach § 215 SGB IX zur Einrichtung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen nach § 215 SGB IX.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr en …

Noch nicht kuratiert

Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.

  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-17
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.