Zuwendungen zur Umsetzung von Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung sowie zur Risikoabschätzung und Prävention von klimawandelbedingten …
LandNordrhein-WestfalenZuschuss
- Ebene
- Land
- Fördergeber
- Nordrhein-Westfalen
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Instrument
- Zuschuss
- Antragsstatus
- Letzter belegter Stichtag 28.04.2025; Fortführung des Programms nicht geprüft (geprüft 19.08.2026)
- Branchen
- branchenoffen
- Quelle
- Förderdatenbank des Bundes
- Fördergeber-Portal
- www.nrwbank.de
Zweck
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18
Wenn Sie Vorhaben zur Verbesserung der Anpassungsfähigkeit natürlicher, gesellschaftlicher und ökonomischer Systeme gegenüber den Folgen des Klimawandels umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Das Land Nordrhein-Westfalen untertützt Sie teilweise mit Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW bei Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen, die der Klimaanpassung und somit einer verbesserten Resilienz und Risikoprävention gegenüber Klimawandelfolgen auf lokaler und regionaler Ebene dienen.
Sie erhalten die Förderung für investive Vorhaben an oder auf Gebäuden, Liegenschaften, Infrastruktureinrichtungen sowie im öffentlichen Raum
zum Schutz vor Überhitzung, Dürre und Trockenheit,
zur Schaffung von Verdunstungskühle,
zur Wiederherstellung natürlicher Bodenaustausch-Prozesse,
zur Verfolgung des Schwammstadt-Prinzips, wie beispielsweise Maßnahmen zum Versickern, Verdunsten, Speichern, Zurückhalten und schadfreiem Ableiten von Niederschlagswasser,
zum Schutz vor klimawandelbedingten Naturgefahren und Extremwetterereignissen sowie
zur Steigerung der Klimaresilienz.
Außerdem erhalten Sie eine Förderung für nicht investive Vorhaben, die darauf abzielen,
die Umsetzung von investiven Vorhaben der Klimaanpassung vorzubereiten,
die Umsetzung von investiven Vorhaben fachlich und beziehungsweise oder organisatorisch zu begleiten (zum Beispiel anteilige Personalausgaben),
den Kompetenzaufbau bei kommunalen Akteuren sowie möglicher Dritter zu unterstützen und ihre Handlungsbereitschaft zu erhöhen,
die Katastrophenresilienz gegenüber klimawandelbedingten Gefahren oder Extremwetterereignissen durch bessere Vorhersageinstrumente und Bewältigungsstrategien zu steigern.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
für Unternehmen je nach Vorhaben und Unternehmensgröße bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
für Antragstellende, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für Kommunen in Haushaltsnotlage sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen 90 Prozent.
Die Bagatellgrenze beträgt 50.000 EUR pro Antrag. Werden EU-Mittel aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 eingesetzt, müssen die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens mehr als 200.000 EUR betragen, wenn die Förderung nicht auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfolgt.
Sie erhalten die Förderung grundsätzlich im Rahmen themenorientierter Förderaufrufe. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare an die zuständige Bezirksregierung.
Ihren Antrag auf Förderung mit Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm reichen Sie bitte über das EFRE-Online-Portal ein.
Antragsweg
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18
**Fristen**
Bei Förderung mit Mitteln aus dem EFRE / JTF -Programm konnten Anträge zu folgenden Terminen eingereicht werden:
- 1. Einreichungsrunde: bis 29.02.2024
- 2. Einreichungsrunde: bis 31.07.2024
- 3. Einreichungsrunde: bis 28.04.2025
Rechtsgrundlage (Auszug)
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18
Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung von Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung sowie zur Risikoabschätzung und Prävention von klimawandelbedingten Naturgefahren und Extremwetterereignissen (Klimaanpassungsrichtlinie – KA-RL)
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 6. Oktober 2023
1 Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.1 Rechtsgrundlagen
Auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 4 …
Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.
- Voraussetzungen
- Förderhöhe / Konditionen
- https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/klimafolgenanpassungsrichtlinie.htmlprimary · Förderdatenbank des Bundes — Detailseite (Diff-Crawling)
- https://www.nrwbank.desecondary · Fördergeber-Portal: NRW.BANK