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Nordrhein-Westfalen

Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit, des Umweltschutzes und der Infrastruktur im Luftverkehr sowie zur …

LandNordrhein-WestfalenZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Nordrhein-Westfalen
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Instrument
Zuschuss
Branchen
Transport & Logistik
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.nrwbank.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie Vorhaben zur Verbesserung der Flugsicherheit, der Flugplatzinfrastruktur oder des Umweltschutzes am Flugplatz umsetzen oder neue Luftfahrttechnologien erforschen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Vorhaben im Bereich des Luftverkehrs.

Sie erhalten die Förderung in 2 Teilbereichen:Maßnahmen, die eine Bedeutung für die Verbesserung der Flugsicherheit und des Umweltschutzes im Luftverkehr haben: Fördergegenstände sind Flugplatzbetriebsflächen sowie ortsfeste Anlagen,

Flugplatzhochbauten sowie flugplatzbezogene Anlagen,

Fahrzeuge und flugplatzbezogene Geräte,

Hindernisfreiheit,

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

unter bestimmten Voraussetzungen auch der Erwerb von Grundstücken, Planungsunterlagen und Gutachten sowie Planungsausgaben,

Maßnahmen, die eine Bedeutung für die Erforschung und Entwicklung innovativer und nachhaltiger Luftfahrttechnologien haben: Gefördert werden Investitionen für innovative Produkte und Verfahren in der Luftfahrt als Einzel- und Gemeinschaftsvorhaben.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

je nach Maßnahme bis zu 65 oder 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und

für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben je nach Antragstellerin und Antragsteller und Vorhaben zwischen 50 und 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag für Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit und des Umweltschutzes bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Bezirksregierung Düsseldorf, falls Sie Ihren Sitz im Regierungsbezirk Düsseldorf oder Köln haben. Falls Sie Ihren Sitz in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold oder Münster haben, richten Sie Ihren Antrag bitte an die Bezirksregierung Münster.

Planen Sie ein Vorhaben, das größer als EUR 180.000 ist, oder ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, müssen Sie Ihr Vorhaben vor Antragstellung formlos per E-Mail oder postalisch beim für Verkehr zuständigen Ministerium anmelden. Im Fall der Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben legt das Ministerium die bewilligende Stelle fest.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind

  • Betreiberinnen und Betreiber von Flugplätzen beziehungsweise die mit der Instandhaltung und der Entwicklung des Flugplatzes betrauten juristischen Personen sowie
  • für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich Betreiberinnen und Betreiber von Flugplätzen, staatliche und nichtstaatliche Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sowie Kommunen, Kommunalverbände und eingetragene Vereine. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
  • Es muss sich um einen Flugplatz für ausschließlich nicht gewerbliche allgemeine Luftfahrt einschließlich Segelfluggelände handeln.
  • Ihre Maßnahmen und Gegenstände, die Sie anschaffen wollen, müssen aus Gründen der verkehrspolitischen oder regionalpolitischen Bedeutung, der Bedeutung für den Umweltschutz, für die Flugsicherheit, die Luftsicherheit oder den Flugsport erforderlich oder zweckmäßig sowie mit der zuständigen Bewilligungsbehörde abgestimmt sein.
  • Sie erhalten keine Förderung für
  • Maßnahmen an Flugplätzen, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den letzten 2 Geschäftsjahren mehr als 3 Millionen Passagierinnen und Passagiere oder deren durchschnittliches jährliches Frachtaufkommen im selben Zeitraum mehr als 200.000 Tonnen betrug, sowie
  • Maßnahmen an Flugplätzen, die sich im Umkreis von 100 Kilometern beziehungsweise 60 Minuten Fahrzeit mit Personenkraftwagen, Bus oder Zug von Flugplätzen befinden, von denen aus ein Linienflugverkehr betrieben wird.
  • Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beachten Sie bitte:
  • Vorhaben werden nur gefördert, wenn sie aus Gründen der verkehrspolitischen oder regionalpolitischen Bedeutung für die Erforschung neuer Luftfahrttechnologien erforderlich oder zweckmäßig sowie mit dem für Verkehr zuständigem Ressort abgestimmt sind.
  • Im Fall von Verbundvorhaben müssen die Beteiligten ihre Zusammenarbeit in einem Kooperationsvertrag regeln.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit, des Umweltschutzes und der Infrastruktur im Luftverkehr sowie zur Erforschung und Entwicklung innovativer Luftfahrttechnologien

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Vom 28. September 2023

Teil 1

Allgemeines

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen für Maßnahmen, die eine Bedeutung …

Noch nicht kuratiert

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
DOKUMENT · PROGRAMM-STECKBRIEFZP-2026-0683PDF herunterladenIn neuem Tab öffnen ↗
FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.