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Rheinland-Pfalz

Förderung der Beratung in der Landwirtschaft

LandRheinland-PfalzZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Rheinland-Pfalz
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Instrument
Zuschuss
Branchen
Land- & Forstwirtschaft
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
isb.rlp.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie als landwirtschaftliches Unternehmen eine betriebliche Beratung durch eine Beratungsanbieterin oder einen Beratungsanbieter in Anspruch nehmen möchten, um Ihre Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Beratungsdienstleistungen für landwirtschaftliche Betriebe. Diese müssen von anerkannten Beratungsanbieterinnen und Beratungsanbietern durchgeführt werden.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beläuft sich auf bis zu 90 Prozent der förderfähigen Beratungsausgaben, die Höchstgrenze liegt bei EUR 80,00 pro Beratungsstunde. Die Gesamtförderung ist auf einen Höchstbetrag von EUR 1.500 je Beratungselement und Jahr begrenzt, die Bagatellgrenze liegt bei EUR 225,00.

Richten Sie bitte Ihren Antrag über Ihre Beratungsanbieterin oder Ihren Beratungsanbieter vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Zuwendungsempfangende sind Beratungsanbietende, die vom Land Rheinland-Pfalz anerkannt sind.

Von der Förderung begünstigt sind Sie als kleines oder mittlere Unternehmen ( KMU ) gemäß der KMU -Definition der EU im Bereich der Primärproduktion, wenn Ihr Betrieb in Rheinland-Pfalz ansässig ist oder Sie hier eine Betriebsstätte betreiben.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Beratung muss mit mindestens einer der Prioritäten der Europäischen Union für die Entwicklung des ländlichen Raums in Verbindung stehen. Die Beratung kann auch die Bereiche
  • Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, Biodiversität und Gewässerschutz betreffen oder
  • mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich seiner Wettbewerbsfähigkeit, zusammenhängen.
  • Die Beratungsdienstleistungen werden von öffentlichen (jedoch nicht als staatlichen und kommunalen) oder privaten fach- und sachkundigen Beratungsanbietenden erbracht. Beratungsanbietende müssen ihre Tätigkeit seit mindestens 2 Jahren ausüben.
  • Als Beratungsanbieterin und Beratungsanbieter müssen Sie sich verpflichten, die erhaltenen Zuwendungen durch verbilligte Beratungsdienstleistungen an die Begünstigten weiterzugeben.
  • Eingesetzte Beratungskräfte müssen die erforderlichen Qualifikationen nachweisen und regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen, zudem muss die Beratung neutral erfolgen.
  • Für eine überbetriebliche Auswertung müssen Sie als Begünstigte oder Begünstigter die Betriebsdaten in anonymisierter Form zur Verfügung stellen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen in den folgenden Bereichen:
  • Verarbeitung landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse (unter anderem die Weinbereitung ab Kelter),
  • Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (unter anderem Hofläden) sowie
  • landwirtschaftsnahe Dienstleistungen (unter anderem Urlaub auf Bauern- und Winzerhöfen).

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Förderung der Beratung in der Landwirtschaft

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

vom 30. Januar 2017 (8506 – 104-61 51-1/2017)

[verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

vom 18. November 2022 (0512-0001#2022/0001)]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen und allgemeine Bestimmungen

1.1 Mit der Förderung der Beratung in der Landwirtschaft soll die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die in der rheinland-pfälzischen Landwirtschaft tätig sind, gestärkt werden.

1.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage

von Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Festste …

Noch nicht kuratiert

Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.

  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.