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Rheinland-Pfalz

Förderung der rheinland-pfälzischen Fischereiwirtschaft und Fischereiwissenschaft

LandRheinland-PfalzZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Rheinland-Pfalz
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Instrument
Zuschuss
Branchen
Land- & Forstwirtschaft
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
isb.rlp.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie Maßnahmen zur Stabilisierung und Entwicklung der Fischereiwirtschaft durchführen oder zur Fischereiwissenschaft forschen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stabilisierung und Entwicklung der Fischereiwirtschaft sowie bei Forschungsvorhaben der Fischereiwissenschaft.

Sie bekommen die Förderung

im Bereich Aquakultur für Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung von Produktionsanlagen sowie Erwerb und Installation von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wild lebende Tiere,

im Bereich Binnenfischerei für Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung von Binnenfischerei-Einrichtungen,

für Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und Aquakultur (Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung von Unternehmen),

für Maßnahmen zur Erschließung neuer Märkte und zur Ausarbeitung von Werbekampagnen für Erzeugnisse der Binnenfischerei und der Aquakultur,

für wissenschaftliche Versuchs- oder Forschungsarbeiten der Grundlagenforschung, der experimentellen Entwicklung sowie der angewandten Ökologie mit fischereilicher Zielsetzung.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise 20 Prozent, jedoch höchstens 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei erheblichem Interesse des Landes ist ein höherer Fördersatz möglich.

Die Bagatellgrenze liegt bei 500,00 EUR.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die örtlich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion als obere Fischereibehörde.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU -Definition der EU , die in der Binnenfischerei und der Aquakultur im Haupt- und Nebenerwerb tätig sind,
  • Zusammenschlüsse oder Vereinigungen, die der Verarbeitung, Vermarktung oder Erschließung von Märkten oder der Ausarbeitung von Werbekampagnen dienen,
  • fischereiwissenschaftliche Einrichtungen sowie fischereiwissenschaftlich ausgebildete oder sich in der fischereiwissenschaftlichen Ausbildung befindliche Personen. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
  • Wenn Sie ein investives Vorhaben planen, muss es
  • zur Strukturverbesserung der Fischerei- und Aquakulturwirtschaft beitragen,
  • dauerhafte wirtschaftliche Auswirkungen entfalten,
  • ausreichende Garantien für seine Durchführbarkeit und Rentabilität bieten oder
  • die Gefahr der Schaffung von überschüssigen Produktionskapazitäten ausschließen.
  • Sie setzen das Projekt in Rheinland-Pfalz um.
  • Sie weisen die für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen sowie die für durchzuführende Maßnahmen notwendigen Genehmigungen (einschließlich wasserrechtlicher Zulassungen) nach.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Zuwendungen zur Förderung der rheinland-pfälzischen Fischereiwirtschaft und Fischereiwissenschaft (Fördergrundsätze Fischereiwirtschaft und Fischereiwissenschaft)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten

vom 14. Dezember 2015 (103-93 011/2014-1)

[verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten

vom 27. Oktober 2020 (1015-05 510-30)]

1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Stabilisierung und Entwicklung des binnenfischereilichen Sektors im Land Rheinland-Pfalz gemäß § 40 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 9. Dezember 1974 (GVBI. S. 601), zuletzt geändert durch § 127 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), …

Noch nicht kuratiert

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.