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Rheinland-Pfalz

Förderung von Agrarmarketingmaßnahmen

LandRheinland-PfalzZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Rheinland-Pfalz
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Instrument
Zuschuss
Branchen
Land- & Forstwirtschaft
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
isb.rlp.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie Maßnahmen zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten für und zur Verbreitung von Kenntnissen über landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Rheinland-Pfalz planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie bei Marketingmaßnahmen, die den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fördern und die Verbreitung von Kenntnissen über Lebensmittel und Ernährung bei den Verbrauchern unterstützen.

Sie bekommen die Förderung für folgende Maßnahmen:Veranstaltung von und die Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen sowie

Werbeveröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten. Sie können den Zuschuss degressiv gestaffelt über einen Zeitraum von 3 Jahren beziehen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde. Das ist bei

Maßnahmen nach dem Milch- und Fettgesetz: die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD),

Maßnahmen zum Weinbau: die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz,

allen weiteren Maßnahmen: das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind

  • Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen nach dem Agrarorganisationen-und- Lieferketten-Gesetz,
  • Erzeugerzusammenschlüsse nach dem GAK-Gesetz,
  • Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
  • Schutzgemeinschaften über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel,
  • Vereinigungen gemäß des Milch- und Fettgesetzes,
  • Marketing- und Absatzförderungseinrichtungen,
  • Gemeinden und Regionalinitiativen,
  • berufsständische Verbände und Institutionen sowie
  • Verbände und Institutionen des Verbraucherschutzes und der Ernährungsbildung. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
  • Erzeugergruppierungen oder sonstige Organisationen müssen die Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen ( KMU ) der KMU -Definition der EU erfüllen.
  • Ihre Maßnahmen müssen Informationen zur Produktqualität, zu ernährungsphysiologischen Aspekten, zu saisonalen oder regionalen Besonderheiten, zu Anbau, Ernte und Verarbeitung liefern. Von der Förderung ausgeschlossen sind
  • Investitionen und Personalkosten, falls sie nicht dem Förderzweck dienen sowie
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU -Leitlinien.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Förderung von Agrarmarketingmaßnahmen

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

vom 16. Oktober 2023 (8503)

1 Rechtsgrundlagen, Mittelverwaltung

1.1 Das Land Rheinland-Pfalz fördert auf der Grundlage des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1), der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) und der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. D …

Noch nicht kuratiert

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.