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Rheinland-Pfalz

Landesförderprogramm im Rahmen des EFRE 2021–2027 „Implementierung betrieblicher Innovationen“ (IBI- EFRE )

LandRheinland-PfalzZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Rheinland-Pfalz
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
isb.rlp.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in betriebliche Innovationen investieren, die für Ihren Betrieb eine technologische Transformation darstellen oder zur Digitalisierung Ihrer Produktionsverfahren und Geschäftsmodelle beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als kleines oder mittleres Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei der Einführung betrieblicher Innovationen in Ihrem Betrieb.

Sie bekommen die Förderung für Investitionen zur

Nutzung wesentlicher technologischer Veränderungen in der Produktion und der damit in Verbindung stehenden betrieblichen Organisation,

Nutzung von Digitalisierungspotenzialen in der Produktion und bei der Ausgestaltung von Geschäftsmodellen sowie

Umsetzung wesentlicher Innovationen in neue beziehungsweise wesentlich verbesserte Produkte und damit verbundene Dienstleistungen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für

kleine Unternehmen bis zu 20 Prozent,

mittlere Unternehmen bis zu 10 Prozent

der förderfähigen Investitionskosten, jedoch höchstens EUR 5 Millionen.

Für den Teil Ihres förderfähigen Investitionsvolumens, der den Betrag von EUR 10 Millionen übersteigt, bekommen Sie abweichend einen Zuschuss von maximal von 5 Prozent.

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt für

kleine Unternehmen EUR 250.000 und

mittlere Unternehmen EUR 500.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme ausschließlich über das elektronische Kundenportal an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen ( KMU ) der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich Beherbergungsbetriebe, mit Sitz oder Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen folgender Wirtschaftszweige:

  • Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung,
  • Bauhauptgewerbe,
  • Einzelhandel,
  • Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Altenpflegeheime oder ähnliche Einrichtungen sowie Dienstleister, die entsprechende Leistungen ambulant erbringen,
  • Gastronomie, Campingplätze und Ferienwohnungen. Nicht gefördert werden außerdem
  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • gemeinnützige Unternehmen beziehungsweise Unternehmen der öffentlichen Hand. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
  • Ihr Investitionsvorhaben muss für Rheinland-Pfalz volkswirtschaftlich förderungswürdig sein und einen wirtschaftlichen Erfolg für Ihr Unternehmen erwarten lassen.
  • Sie bekommen die Förderung nur, wenn durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich erhöht wird (sogenannter Primäreffekt). Der Primäreffekt ist in der Regel gegeben, wenn in Ihrer Betriebsstätte zu mehr als 50 Prozent des Umsatzes Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die regelmäßig überregional abgesetzt werden (sogenannter „Artbegriff“).
  • Sie müssen den zu erbringende Mindest-Innovationsgrad durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beurteilen und bestätigen lassen.
  • Sie müssen das Investitionsvorhaben innerhalb von 36 Monaten durchführen.
  • Die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens muss gesichert sein. Mindestens 25 Prozent der Finanzierung müssen Sie durch subventionsfreie Eigenbeiträge erbringen.
  • Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens 3 Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens räumlich ausschließlich in Ihrer Betriebsstätte verbleiben.
  • Bei Investitionen von Beherbergungsbetrieben müssen in jedem Fall nach Abschluss des Investitionsvorhabens mindestens 25 Betten in Zimmern mit zeitgemäßer Ausstattung im Beherbergungsbetrieb zur Verfügung stehen. Von einer Förderung ausgeschlossen sind unter anderem
  • Grunderwerb,
  • Ersatzbeschaffungen,
  • Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Richtlinie

Landesförderprogramm im Rahmen des EFRE 2021–2027 „Implementierung betrieblicher Innovationen“ (IBI-EFRE)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

vom 29. August 2023 (8302)

1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Rheinland-Pfalz gewährt im Wege der Projektförderung Zuwendungen an kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe

dieser Verwaltungsvorschrift,

der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1),

der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2022 S. 266) und

der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bes …

Noch nicht kuratiert

Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.

  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-17
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.