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Rheinland-Pfalz

Förderung nicht produktiver Investitionen im Vertragsnaturschutz

LandRheinland-PfalzZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Rheinland-Pfalz
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
isb.rlp.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie als Landwirtin und Landwirt oder Winzerin und Winzer am EULLa-Programmbestandteil „Vertragsnaturschutz“ teilnehmen und zusätzliche nicht produktive Investitionen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als landwirtschaftliches Unternehmen bei nicht produktiven Investitionen, wenn Sie bereits im Bereich „Vertragsnaturschutz“ des EULLa-Programms (Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft) gefördert werden. Die Investitionen dürfen nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes Ihres Betriebs oder seiner Rentabilität führen.

Sie erhalten die Förderung für die Anlage oder Pflanzung von

standortgerechten Bäumen,

Streuobstbäumen,

Lesesteinhaufen,

Vernässungsstellen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

EUR 55,00 pro Baum für die Pflanzung von standortgerechten Bäumen,

EUR 50,00 pro Baum für die Pflanzung von Streuobstbäumen,

EUR 30,00 pro Stück für die Anlage von Lesesteinhaufen,

EUR 125,00 pro Stück für die Anlage von Vernässungsstellen.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme an die für Sie zuständige Kreisverwaltung.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen ( KMU ) gemäß KMU -Definition der EU , sofern sie Vertragspartner in den EULLa-Vertragsnaturschutzprogrammteilen sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Flächen, auf denen Sie die Investition umsetzen, müssen in Rheinland-Pfalz liegen und mindestens für 5 Jahre erhalten und sachgerecht gepflegt werden.
  • Ihre Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der EU und der Bundesrepublik Deutschland in Einklang stehen. Von der Förderung ausgeschlossen sind
  • Betriebe in Schwierigkeiten im Sinne der EU ,
  • Betriebe, die einer Rückforderung der EU nicht Folge geleistet haben,
  • die Pflanzung von Streuobstbäumen für den Erwerbsobstbau.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Förderung nicht produktiver Investitionen im Vertragsnaturschutz

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten

vom 30. Januar 2017 (102-88 723-2/2014-4)

[verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität

vom 7. November 2022 (1015-05 510-30)]

1. Rechtsgrundlagen und allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Förderung nicht produktiver Investitionen erfolgt auf der Grundlage des Artikels 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise …

Noch nicht kuratiert

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.