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Saarland

Nachhaltige Mobilität im Saarland (NMOB) – Barrierefreiheit

LandSaarlandZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Saarland
Bundesland
Saarland
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.sikb.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Wenn Sie Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) aus-, um- oder neu bauen, um die barrierefreie Nutzung herzustellen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Das Saarland unterstützt Sie als Stadt, Gemeinde oder Landkreis im Rahmen der „nachhaltigen Mobilitätsstrategie“ (NMOB) beim Aus-, Um- beziehungsweise Neubau von straßengebundenen Haltestellen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), um Menschen mit Mobilitätseinschränkungen eine vollständige barrierefreie Nutzung zu ermöglichen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Kosten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder digital an das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Antragsberechtigt sind

  • Städte,
  • Gemeinden und
  • Landkreise. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
  • Sie berücksichtigen bei der Planung und Umsetzung Ihres Bauvorhabens die anerkannten Regeln der Technik. Hierbei müssen Sie den Leitfaden „Standards für die Herstellung barrierefreier Bushaltestellen im Saarland“ befolgen.
  • Die Haltestellen, für die Sie die Förderung beantragen, erfüllen folgende Kriterien:
  • Sie können ein hohes Fahrgastaufkommen im Vergleich zu anderen Haltestellen in Ihrem Gebiet nachweisen.
  • Es liegt eine hohe quantitative Bewertung des ÖPNV -Angebots im Vergleich zu den anderen Haltestellen im Gebiet des Aufgabenträgers (Fahrtenzahl, Taktverkehr, Zugehörigkeit zum Landesbusliniennetz) vor.
  • Im unmittelbaren Einzugsbereich der Haltestelle (Radius von 400 bis 600 Metern) sind sogenannte soziale Bedarfsschwerpunkte für mobilitätseingeschränkte Menschen vorhanden; als soziale Bedarfsschwerpunkte gelten insbesondere Senioren-/Pflegeheime, Krankenhäuser und sonstige medizinische Einrichtungen, Behindertenwerkstätten, Bildungseinrichtungen, Schulen und Kindergärten.
  • Die Haltestelle muss spätestens in den nächsten 3 Jahren ab Fertigstellung barrierefrei erreichbar sein.
  • Sie haben die Haltestelle als „allgemein dringlich“ eingestuft.
  • Sie nehmen eine Einordnung der Haltestellen in Ihrem Zuständigkeitsbereich in Prioritätenstufen (vordringlicher bis zu langfristiger Bedarf) vor.
  • Für jedes Vorhaben müssen Sie die Stellungnahme des ÖPNV -Aufgabenträgers, der betroffenen Verkehrsunternehmen sowie der/des Behindertenbeauftragten vorlegen.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB)

Teil – Barrierefreiheit

RL NMOB-Barrierefreiheit

Stand 01.09.2023

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Gesetzgeber hat für die Schaffung eines barrierefreien ÖPNV eine Zielbestimmung in § 8 Abs. 3 PBefG verankert: Danach werden die Aufgabenträger verpflichtet, in den Nahverkehrsplänen (NVP) die Belange von in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, bis zum 01.01.2022 eine vollständige barrierefreie Nutzung der öffentlichen Nahverkehrsangebote zu erreichen.

Eine barrierefreie Haltestelleninfrastruktur ist darüber hinaus Gegenstand des Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Saarland.

Aus diesem Grund fördert das Saarland im Rah …

Noch nicht kuratiert

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-17
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.