← Alle Förderprogramme
Sachsen-Anhalt

Förderung von Maßnahmen für studentisches Wohnen und das Wohnen für Auszubildende als Teilbereich des sozialen Wohnungsbaus (Richtlinie …

LandSachsen-AnhaltZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Sachsen-Anhalt
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Instrument
Zuschuss
Branchen
Immobilien
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.ib-sachsen-anhalt.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Wenn Sie Wohnraum für Studierende und Auszubildende schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei der Schaffung und Modernisierung von Wohnraum für Studierende und Auszubildende.

Sie erhalten die Förderung für Baumaßnahmen für neue Wohnheimplätze durch Neubau, Umbau oder Erweiterung, einschließlich des erstmaligen Erwerbs von Wohnheimplätzen innerhalb von 2 Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb) und Modernisierung von Wohnheimplätzen einschließlich Gemeinschaftsräumen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

je Wohnheimplatz bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber EUR 120.000 sowie

für Nachrüstung oder Austausch eines Aufzugs je Wohnheimplatz höchstens EUR 10.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte im Rahmen von Förderaufrufen an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB).

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Baugrundstückes sind oder nachweisen, dass der Erwerb eines Grundstückes oder Erbbaurechts gesichert ist, sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von im Land Sachsen-Anhalt gelegenem Wohnraum für studentisches Wohnen und das Wohnen für Auszubildende.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Maßnahmen, für die Sie eine Förderung erhalten, müssen von Fachunternehmen ausgeführt werden und den baulichen Vorschriften entsprechen.
  • Die Ausstattung der Wohnheimplätze und Gemeinschaftsräume muss bestimmte Vorgaben erfüllen.
  • Die Größe eines Individualwohnheimplatzes darf 30 Quadratmeter, die Größe eines Wohnheimplatzes in einer Wohneinheit für 2 oder mehr Personen 25 Quadratmeter nicht überschreiten.
  • Sie müssen die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zur Umsetzung des zu fördernden Vorhabens besitzen und die Gewährung für die wirtschaftliche Durchführung der baulichen Maßnahmen bieten.
  • Beachten Sie bitte, dass die geförderten Wohnheimplätze für die Unterbringung von Studierenden oder Auszubildenden mindestens für 25 Jahre ab Bezugsfertigkeit zur Verfügung stehen müssen und die vorgegebenen Nettokaltmieten nicht überschritten werden dürfen.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für studentisches Wohnen und das Wohnen für Auszubildende als Teilbereich des sozialen Wohnungsbaus (Richtlinien Junges Wohnen)

RdErl. des MID vom 19. März 2024 – 21.21-25114

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328, 2347), gewährt das Land Sachsen-Anhalt Zuwendungen für die Schaffung und Modernisierung von Wohnheimplätzen für studentisches Wohnen und des Wohnens für Auszubildende als Teilbereich des sozialen Wohnungsbaus im Land Sachsen-Anhalt.

Ziel der Förderung ist die Wohnraumversorgung von Studierenden und Auszubi …

Noch nicht kuratiert

Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.

  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-17
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.