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Sachsen-Anhalt

Stärkung des regionalen Schienengüterverkehrs in Sachsen-Anhalt

LandSachsen-AnhaltZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Sachsen-Anhalt
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Instrument
Zuschuss
Branchen
Transport & Logistik
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.ib-sachsen-anhalt.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie private Gleisanschlüsse errichten, aus- oder umbauen oder auch wieder einsatzfähig machen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Unternehmen bei Vorhaben an privaten Gleisanlagen, die den Schienengüterverkehr stärken und verbessern.

Sie erhalten die Förderung für

den Neubau, den Ausbau, die Reaktivierung und den Ersatz von Gleisanlagen und Gleisanschlüssen einschließlich Ausrüstung, Tief- und Erdbau und Anlagen für Be- und Endladung,

den Neubau von Anlagen, die ausschließlich für die Be- und Entladung von Güterwaggons erforderlich sind (Rampen, Ladestraßen, stationäre Be- und Entladeeinrichtungen sowie Mess- und Steuerungstechnik),

Planungsleistungen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen für geplante Projekte oder für deren Umsetzung sowie

die Kofinanzierung von Maßnahmen nach der Anschlussförderrichtlinie des Bundes.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

für den Neubau, den Ausbau, die Reaktivierung und den Ersatz von Gleisanlagen und Gleisanschlüssen bis zu 50 Prozent und

für den Neubau von Anlagen, die ausschließlich für die Be- und Entladung von Güterwaggons erforderlich sind, bis zu 30 Prozent

Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Darin eingeschlossen sind bis zu 10 Prozent der jeweils dazugehörenden Planungskosten.

Die Höhe des Zuschusses für die Kofinanzierung von Maßnahmen nach der Anschlussförderrichtlinie des Bundes beträgt aus Mitteln des Bundes und des Landes insgesamt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Ihr Zuschuss muss zwischen EUR 15.000 und maximal EUR 300.000 betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis einschließlich 28.2. oder 31.8. eines Jahres an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 307.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind Unternehmen in Sachsen-Anhalt.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss
  • die Sicherheit, Abwicklung, Wirtschaftlichkeit und Attraktivität des Schienengüterverkehrs verbessern,
  • konkrete und nachhaltige Verlagerungseffekte von Anteilen des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene zur Folge haben oder
  • wenigstens mittelfristig die weitere Gewährleistung des Schienengüterverkehrs sichern.
  • Sie müssen die Finanzierung des Gesamtprojekts sicherstellen.
  • Wenn Sie Ihr Vorhaben umsetzen, müssen Sie das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich beachten.
  • Der Gleisanschluss oder die Gleisanlage muss eine Schienenanlage und Ihr Eigentum sein.
  • Wenn Sie eine Förderung der Kofinanzierung von Maßnahmen nach der Anschlussförderrichtlinie des Bundes beantragen, müssen Sie die Bewilligung der Förderung nach der Anschlussförderrichtlinie durch das Eisenbahn-Bundesamt haben. Sie erhalten keine Förderung für den Kauf oder die Unterhaltung von Schienen- und Rangierfahrzeugen, die Finanzierung von Anschlussweichen und den Bau von Oberleitungen zur Elektrifizierung der Gleisanlagen.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur Stärkung des regionalen Schienengüterverkehrs in Sachsen-Anhalt (Eisenbahninfrastrukturrichtlinien – EIRili)

Erl. des MID vom 4. April 2022 – 33-30254

Bezug: Erl. des MLV vom 17. Februar 2020 (MBl. LSA S. 141)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage

a) des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737, 1749), in der jeweils geltenden Fassung;

b) des Landeseisenbahn- und Bergbahngesetzes vom 12. August 1997 (GVBl. LSA S. 750), zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom 15. November 2012 (GVB …

Noch nicht kuratiert

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
DOKUMENT · PROGRAMM-STECKBRIEFZP-2026-0648PDF herunterladenIn neuem Tab öffnen ↗
FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.