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Sachsen-Anhalt

Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe

LandSachsen-AnhaltZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Sachsen-Anhalt
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.ib-sachsen-anhalt.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zur Selbsthilfe befähigen, ihnen im Alltag zur Seite stehen oder Ehrenamtliche unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts und bei Vorhaben zur Stärkung der Selbsthilfe zugunsten von Pflegebedürftigen. Die Förderung stützt sich auf die Regelungen in § 45c Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und § 45d SGB XI.

Sie erhalten die Förderung für den Auf- und Ausbau oder die Unterstützung von

Angeboten zur Hilfe im Alltag im Sinne des § 3 der Pflege-Betreuungs-Verordnung,

Gruppen von Ehrenamtlichen oder sonstigen bürgerschaftlich engagierten Personen und entsprechenden ehrenamtlichen Strukturen,

Modellprojekten zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen vor allem für demenzkranke Pflegebedürftige und andere Pflegebedürftige, deren Versorgung der strukturellen Weiterentwicklung besonders bedarf,

Selbsthilfegruppen, Selbsthilfekontaktstellen und Selbsthilfeorganisationen nach § 10 der Pflege-Betreuungs-Verordnung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für

Angebote zur Hilfe im Alltag bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (die Pflegekassen tragen einen Anteil von 45 Prozent), dabei im 1. und 2. Förderjahr jeweils höchstens EUR 10.000, im 3. und 4. Förderjahr höchstens EUR 8.000 und im fünften und sechsten Förderjahr höchstens EUR 6.000,

Gruppen von Ehrenamtlichen oder sonstigen bürgerschaftlich engagierten Personen 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (die Pflegekassen tragen einen Anteil von 50 Prozent), maximal jedoch EUR 1.000,

Modellprojekte bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (die Pflegekassen tragen einen Anteil von 45 Prozent),

Selbsthilfegruppen 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal EUR 500,00 (die Pflegekassen tragen einen Anteil von 75 Prozent),

Selbsthilfekontaktstellen und Selbsthilfeorganisationen 22,5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (die Pflegekassen tragen einen Anteil von 67,5 Prozent), im Fall von Selbsthilfeorganisationen maximal EUR 5.000 pro Kalenderjahr.

Ihren Antrag richten Sie normalerweise bis zum 15.12. für das folgende Jahr an die Sozialagentur Sachsen-Anhalt.

Als Selbsthilfegruppe richten Sie Ihren Antrag bis zum 15.11. des Vorjahres an die jeweils örtlich zuständige Selbsthilfekontaktstelle.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind

  • Anbieter, die Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß § 3 der Pflege-Betreuungs-Verordnung gründen und durchführen, sofern sie nicht unmittelbarer Bestandteil der Landesverwaltung sind,
  • Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen, die Angebote gründen und durchführen, wenn sie keine Gruppen im Sinne des § 10 der Pflege-Betreuungs-Verordnung sind,
  • Vereine oder Verbände als Träger von Modellprojekten,
  • Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen Pflege, die Selbsthilfegruppen gründen oder in ihrer Tätigkeit begleiten; die Selbsthilfekontaktstellen Pflege können die Zuwendung an die von ihnen initiierten und betreuten Selbsthilfegruppen nach Nummer 2.4 Buchstabe a weiterleiten, mit Sitz in Sachsen-Anhalt.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben in Sachsen-Anhalt durchführen.
  • Je nach Förderbereich muss Ihr Vorhaben dazu dienen, folgende Ziele umzusetzen:
  • Pflegebedürftige Personen erhalten bedarfsorientierte, qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Hilfsangebote und werden darin unterstützt, selbstbestimmt und teilhabeorientiert so lange wie möglich im eigenen Haushalt und im vertrauten sozialen Umfeld zu leben. So können sie soziale Kontakte aufrechterhalten und den Alltag möglichst lange selbstständig bewältigen.
  • Pflegende Angehörige oder andere nahestehende Personen erhalten Beratung, Unterstützung und werden gezielt entlastet.
  • Eine leistungsfähige und nachhaltige Unterstützungsstruktur etabliert sich und entwickelt sich weiter. Die Maßnahmen zur Weiterentwicklung werden qualitätsorientiert umgesetzt.
  • Selbsthilfegruppen, Selbsthilfekontaktstellen und Selbsthilfeorganisationen werden initiiert und gefördert.
  • Im Einzelfall ist ein Einvernehmen zwischen der Sozialagentur Sachsen-Anhalt und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen-Anhalt oder dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. notwendig.
  • Bitte beachten Sie außerdem die besonderen Voraussetzungen für die einzelnen Vorhaben.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts nach § 45c SGB XI sowie der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI

Erl. des MS vom 1.8.2019 - 22-43606

1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zur Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) vom 26.5.1994 (BGBI. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6.5.2019 (BGBI. I S. 646), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage

a) der Pflege-Betreuungs-Verordnung vom 13 …

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.