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Sachsen

Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen

LandSachsenZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Sachsen
Bundesland
Sachsen
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.sab.sachsen.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Wenn Ihr Unternehmen in Schwierigkeiten ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Rettungs- und Umstrukturierungsdarlehen oder einen Zuschuss erhalten.

Der Freistaat Sachsen unterstützt die Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen.

Sie erhalten die Förderung als

Rettungsdarlehen, Umstrukturierungsdarlehen oder vorübergehende Umstrukturierungsdarlehen mit dem Ziel der vorübergehenden Stützung der Liquidität, der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder als

Zuschuss zu den Kosten der Erstellung eines Insolvenzplans.

Die Höhe des Darlehens beträgt maximal EUR 2 Millionen. Beachten Sie, dass

Rettungsdarlehen auf den Betrag begrenzt sind, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines Zeitraums von 6 Monaten erforderlich ist,

Umstrukturierungsdarlehen auf den Betrag begrenzt sind, der angesichts der verfügbaren Finanzmittel einschließlich des Eigenbeitrags für die Umstrukturierung unbedingt erforderlich ist.

vorübergehende Umstrukturierungsdarlehen auf den Betrag begrenzt sind, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines Zeitraums von 18 Monaten erforderlich ist.

Die Höhe des Zuschusses für die Erstellung eines Insolvenzplanes beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch EUR 10.000.

Ihren Antrag reichen Sie ein bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Die Förderung ist an die folgenden Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.

In begründeten Ausnahmefällen können auch größere Unternehmen gefördert werden, sofern eine hohe struktur- und arbeitsmarktpolitische Bedeutung vorliegt.

Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind, aber aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer äußerer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind, können Rettungsdarlehen, vorübergehende Umstrukturierungsdarlehen und Zuschüsse zu den Kosten der Erstellung eines Insolvenzplans erhalten.

Ihr Unternehmen wird als „in Schwierigkeiten“ betrachtet, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.
  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  • Bei Hilfen nach der De-minimis-Verordnung genügt es, wenn lediglich Ihre Zahlungsunfähigkeit droht, Sie also voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Beantragen Sie Rettungsdarlehen, Umstrukturierungsdarlehen oder vorübergehende Umstrukturierungsdarlehen, gilt:
  • Ihr Unternehmen muss seit mindestens 3 Jahren am Markt bestehen. Dies gilt auch für Unternehmen, die aus der Abwicklung oder Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind.
  • Ihr Ausfall bewirkt wahrscheinlich soziale Härten oder ein Marktversagen. Umstrukturierungsdarlehen erfordern die Vorlage eines realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplanes zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität.

Bei vorübergehenden Umstrukturierungsdarlehen genügt die Vorlage eines vereinfachten Umstrukturierungsplanes.

Einen Zuschuss zu den Kosten der Erstellung eines Insolvenzplans erhalten Sie nur, wenn Sie sich weder in einem Insolvenzverfahren befinden noch die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers erfüllen. Ausgeschlossen sind Unternehmen, die nicht unter die De-minimis-Verordnung fallen.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Richtlinie

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten

[Vom 8. Dezember 2015]

I. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1. Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage

a) der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist,

b) der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 51 …

Noch nicht kuratiert

Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.

  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-17
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.