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Sachsen

Richtlinie Berufliche Bildung – Überbetriebliche Lehrunterweisung im Handwerk

LandSachsenZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Sachsen
Bundesland
Sachsen
Instrument
Zuschuss
Branchen
Bildung
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.sab.sachsen.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie überbetriebliche Lehrgänge für Auszubildende im Handwerk durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Bildung.

Sie erhalten die Förderung für Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk (ÜLU) in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) sowie für die Ausgaben bei notwendiger auswärtiger Unterbringung der Auszubildenden.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt

in der Grundstufe 2 Drittel der durch das Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik (HPI) an der Leibniz Universität Hannover ermittelten Durchschnittskostenpläne (HPI-Kostensätze) pro Lehrgang,

in der Fachstufe 1 Drittel der HPI-Kostensätze.

Die Höhe der Förderung für Ausbildungsberufe der Stufenausbildung Bau beträgt pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Woche, soweit keine HPI-Kostensätze vorliegen,

in der Grundstufe EUR 100,00,

in der Fachstufe EUR 50,00.

Die Höhe der Förderung für eine auswärtige Unterbringung beträgt pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Woche

für Bauberufe EUR 42,00 in der Grundstufe und EUR 21,00 in der Fachstufe,

für andere Berufe EUR 120,00 in der Grundstufe und EUR 60,00 in der Fachstufe.

Reichen Sie als Bildungsstätte bitte Ihren Antrag für eine überbetriebliche Ausbildungsmaßnahme oder für den Zuschuss zur auswärtigen Unterbringung an die zuständige Handwerkskammer. Als Handwerkskammer sammeln Sie die Anträge und leiten diese an die Sächsische Aufbaubank – SAB – weiter.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind die sächsischen Handwerkskammern.

Sie können die Förderung an Dritte (zum Beispiel Organisationen des Handwerks oder Berufsbildungseinrichtungen) weiterleiten.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen Auszubildende der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) oder Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) sein.
  • Als zuständige Handwerkskammer müssen Sie den Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen.
  • Der Ausbildungsbetrieb muss in die Handwerksrolle eingetragen sein.
  • Sie müssen die Lehrgänge in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung konzipieren. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen den Lehrgang zu mindestens 80 Prozent der Lehrgangstage besuchen.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Förderung der Beruflichen Bildung: erfolgreich und zukunftssicher (Richtlinie Berufliche Bildung)

[Vom 28. Februar 2022

zuletzt geändert am 19. Oktober 2023]

Teil A

Allgemeine Regelungen

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1. Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Sicherung der notwendigen sächsischen Fachkräfte, die mehrheitlich über berufliche Bildungswege (duale Berufsausbildung und berufliche Höherqualifizierung) qualifiziert sind mit dem Ziel, die sächsischen Fördermaßnahmen der beruflichen Bildung nachhaltig und da …

Noch nicht kuratiert

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.