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Sachsen

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen WirtschaftsstrukturV ( GRW -Infra) – Wirtschaftsnahe Infrastruktur

LandSachsenZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Sachsen
Bundesland
Sachsen
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.sab.sachsen.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Wenn Sie in die wirtschaftsnahe Infrastruktur durch Maßnahmen wie den Bau und Ausbau von Gewerbegebieten oder Tourismuseinrichtungen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Der Freistaat Sachsen fördert aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) Investitionen in wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben. Daneben werden auch nicht-investive Maßnahmen gefördert.

Sie erhalten die Förderung je nach Fördergebiet für

Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten,

Anbindung von Gewerbebetrieben,

Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sowie die Geländeerschließung für den Tourismus,

Errichtung und Ausbau von Gewerbezentren (zum Beispiel Technologie- und Gründerzentren, Maker Spaces und Ähnliches),

Errichtung von Abwasseranlagen,

Modernisierung von bestimmten Infrastruktureinrichtungen über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustandes hinaus,

Errichtung von Häfen,

Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte,

Regionalmanagement sowie

Regionalbudget.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt normalerweise 60 Prozent der förderfähigen Kosten.

Wenn sich das Vorhaben in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt, im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt wird und zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft beiträgt, beträgt die Förderquote

in einem Fördergebiet der 1. Priorität bis zu 80 Prozent und

in einem Fördergebiet der 2. Priorität bis zu 70 Prozent.

Bei Revitalisierungsvorhaben von Altstandorten beträgt die Förderquote

in einem Fördergebiet der 1. Priorität bis zu 85 Prozent und

in einem Fördergebiet der 2. Priorität bis zu 75 Prozent.

Der konkrete Fördersatz richtet sich nach Art und Umfang Ihrer jeweiligen Maßnahme und weiteren Bedingungen.

Bei investiven Maßnahmen müssen die förderfähigen Kosten EUR 75.000 überschreiten (Bagatellgrenze).

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei der Landesdirektion Sachsen ein. Als kreisangehörige Kommune stellen Sie Ihren Antrag über das zuständige Landratsamt bei der Landesdirektion Sachsen.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände sowie juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Eingetragene Vereine sind förderfähig, wenn sie die Infrastrukturmaßnahme mit Zustimmung oder im Auftrag der Gemeinde durchführen.

Antragsberechtigt für Regionalmanagement und Regionalbudget sind Landkreise und kreisfreie Städte.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann die Durchführung des Projektes auf natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Dabei müssen die Förderziele der Gemeinschaftsaufgabe und die Interessen des Trägers gewahrt werden.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Maßnahme ist für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich. Sie können den entsprechenden Bedarf nachweisen.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung (einschließlich der Folgekosten) sicherstellen.
  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer von Grund und Boden und Eigentümerin oder Eigentümer der hergestellten Infrastrukturanlage. Alternativ müssen Sie bei der Verlegung von Trink- und Abwasseranlagen eine Grunddienstbarkeit sicherstellen.
  • Betreiberinnen/Betreiber und Nutzerinnen/Nutzer sowie Träger und Nutzerinnen/Nutzer sind weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verbunden.
  • Bitte beachten Sie die darüber hinaus geltenden Voraussetzungen für die einzelnen Fördertatbestände.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Richtlinie

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (Richtlinie GRW Infra)

Vom 23. April 2024

[…]

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1. Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage

a) des Artikels 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist,

b) des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gesetz – GRWG) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 186 …

Noch nicht kuratiert

Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.

  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-17
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.