Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)
LandSchleswig-Holstein
- Ebene
- Land
- Fördergeber
- Schleswig-Holstein
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Instrument
- k. A.
- Branchen
- Land- & Forstwirtschaft
- Quelle
- Förderdatenbank des Bundes
- Fördergeber-Portal
- www.ib-sh.de
Zweck
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18
Wenn Sie als Landwirtin und Landwirt in benachteiligten Gebieten Einkommensverluste erleiden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleich erhalten.
Das Land Schleswig-Holstein gewährt Ihnen Zuwendungen, wenn Sie Flächen in benachteiligten Gebieten bewirtschaften und Ihnen dadurch Einkommensverluste und zusätzliche Kosten entstehen, die Landwirtinnen und Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten nicht entstehen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Zuschusses beträgt jährlich je nach Größe der Bewirtschaftungsfläche für Grünland mit Tierhaltung EUR 120,00 bis EUR 140,00 pro Hektar und für Ackerbau/Marktfrucht EUR 40,00 bis EUR 60,00 pro Hektar.
Ihren Antrag stellen Sie bitte bis zum 15.5. eines Jahres beim Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.
Voraussetzungen
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18
Antragsberechtigt sind Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die im benachteiligten Gebiet wirtschaften.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
- Mindestens 3 Hektar Ihrer beihilfefähigen Flächen müssen im benachteiligten Gebiet liegen. Sie müssen die Flächen als Grünland oder Ackerland nutzen.
- Wenn Sie die 1. Zahlung der Ausgleichszulage in den Jahren 2010 bis 2014 erhalten haben, müssen Sie Ihre landwirtschaftliche Tätigkeit mindestens 5 Jahre ab der 1. Zahlung fortführen (Ausnahme: genehmigte Aufforstungen).
- Sie müssen die Flächen selbst bewirtschaften.
Rechtsgrundlage (Auszug)
Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18
Richtlinie
Richtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)
GI.Nr. 6620.37
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
vom 22. September 2015 – V 567 –
[verlängert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 13. Oktober 2020 – V 567 –]
Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wird nachfolgende Richtlinie erlassen:
1 Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung, Rechtsgrundlage
(1) Die Zahlungen sollen durch die Förderung der dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im benachteiligten Kleinen Gebiet (gemäß Anlage 1) zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungs …
Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.
- Förderhöhe / Konditionen
- Antragsweg
- https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Schleswig-Holstein/ausgleichszulange-betriebe-landwirtschaft-sh.htmlprimary · Förderdatenbank des Bundes — Detailseite (Diff-Crawling)
- https://www.ib-sh.desecondary · Fördergeber-Portal: IB.SH