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Schleswig-Holstein

Bürgschaftsprogramm Wärmenetze Schleswig-Holstein

LandSchleswig-HolsteinBürgschaft

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Schleswig-Holstein
Bundesland
Schleswig-Holstein
Instrument
Bürgschaft
Branchen
Energieversorgung
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.ib-sh.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Kurztext Wenn Sie in den Ausbau eines Wärmenetzes investieren wollen und nicht über ausreichende finanzielle Sicherheiten für einen Kredit verfügen, kann die Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH unter bestimmten Voraussetzungen eine Bürgschaft übernehmen. Volltext Die Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH entlastet Sie als Kommune, kommunalen Eigenbetrieb, Kommunalunternehmen, Zweckverband, Genossenschaft oder privates Unternehmen in Form einer Bürgschaft von Ihrem Kreditrisiko, wenn Sie in die Wärmeversorgung über regionale Wärmenetze verbunden mit dem Einsatz erneuerbarer Energien investieren und nicht über ausreichende finanzielle Sicherheiten für einen Kredit verfügen. Sie bekommen die Bürgschaft zur Finanzierung folgender Vorhaben:Neubau eines Wärmenetzes, Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes, Umbau eines bestehenden Wärmenetzes. Die Bürgschaft deckt 50 Prozent der Kreditsumme ab. Die Bürgschaft beantragen Sie bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Antrag wird von dort an die Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH weitergeleitet.

Förderart:

Bürgschaft

Förderbereich:

Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Infrastruktur

Fördergebiet:

Schleswig-Holstein

Förderberechtigte:

Kommune, Unternehmen, Verband/Vereinigung

Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Ansprechpunkt:

Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH

Treuhandabteilung

Lorentzendamm 22

24103 Kiel

Tel: 0431 59380

Fax: 0431 5938160

info@bb-sh.de

Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH

Weiterführende Links:

Service & Downloads – Dokumente

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind die jeweiligen Finanzmittelgeber (Hausbanken oder andere Kreditinstitute).

Begünstigte sind

Kommunen und kommunale Eigenbetriebe,

Kommunalunternehmen,

Zweckverbände,

Genossenschaften und

private Unternehmen (zum Beispiel Stadtwerke).

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Sie investieren in ein Wärmenetz, das bereits aktuell oder gemäß einem Transformationsplan perspektivisch aus erneuerbaren Energien, durch unvermeidbare Abwärme im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes oder einer Kombination hieraus gespeist wird. Dabei müssen Sie die Vorgaben des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein einhalten in Bezug auf den Mindestanteil an erneuerbaren Energien beziehungsweise unvermeidbarer Abwärme.

Ihr geplantes Fernwärmesystem muss energieeffizient sein. Dies trifft zu, wenn es mindestens 50 Prozent erneuerbare Energien, 50 Prozent Abwärme, 75 Prozent KWK -Wärme oder 50 Prozent einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme nutzt.

Der Standort des geförderten Wärmenetzes muss in Schleswig-Holstein liegen.

Sie müssen einen verbindlichen Businessplan, der die Grundlage der abschließenden Finanzierungsstrukturierung bildet, mit entsprechendem Finanzierungsangebot ( Term-sheet ) vorlegen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

Unternehmen in Schwierigkeiten,

bereits begonnene Investitionsvorhaben,

bereits gewährte Finanzierungen.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie Richtlinie „Bürgschaftsprogramm Wärmenetze Schleswig-Holstein“ Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 25.03.2024 – V 204. 1. Rechtsgrundlagen (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Bürgschaften und Garantien (nachfolgend auch Gewährleistungen genannt). (2) Grundsätzlich gelten die Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Schleswig-Holstein (Bürgschaftsrichtlinien), soweit nicht im Rahmen dieser Richtlinie Abweichendes geregelt wird. (3) Das Land Schleswig-Holstein übernimmt Gewährleistungen für Kredite und Beteiligungen (nachfolgend auch Finanzmittel genannt) gegenüber Kreditinstituten und Beteiligungsgesellschaften (nachfolgend als Finanzmittelgeber bezeichnet) nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der Ermächti …

Noch nicht kuratiert

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.