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Schleswig-Holstein

Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 – Förderung von Industrie- und Gewerbegebieten

LandSchleswig-HolsteinZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Schleswig-Holstein
Bundesland
Schleswig-Holstein
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.ib-sh.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie in den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Bereich der Industrie- und Gewerbegebiete investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Gemeinde oder Gemeindeverband im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) und/oder aus Landesmitteln bei der Erschließung, dem Ausbau oder der Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten, deren Flächen in den Fördergebieten der GRW liegen und die Sie zielgerichtet und vorrangig Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung stellen.

Sie bekommen die Förderung für

Baureifmachung von Grundstücken (zum Beispiel Geländegestaltung),

Errichtung von Straßen, Wegen und Grünanlagen,

Errichtung oder Ausbau der Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das überregionale Straßen- und Schienennetz,

Errichtung oder Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das regionale beziehungsweise überregionale Versorgungsnetz,

Errichtung oder Ausbau von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und -verteilungsanlagen,

Umweltschutzmaßnahmen,

projektvorbereitende und projektbegleitende Bauleistungen,

Vermarktungskosten durch Dritte.

Bei der Revitalisierung von Altstandorten (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) bekommen Sie die Förderung zusätzlich für

Beseitigung von Altanlagen, die sich auf den brachliegenden Altstandorten befinden (alte Fabrikationsstätten, Gebäude oder Versorgungseinrichtungen),

Beseitigung von Altlasten.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

normalerweise bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten,

bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten, wenn sich die geförderte Infrastrukturmaßnahme in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und die geförderte Infrastrukturmaßnahme im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt wird,

bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten, wenn sich die geförderte Infrastrukturmaßnahme in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und die geförderte Infrastrukturmaßnahme einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft leistet (zum Beispiel Revitalisierung von Altstandorten).

Die zuwendungsfähigen Ausgaben Ihres Projekts müssen EUR 200.000 übersteigen (Bagatellgrenze).

Richten Sie Ihren Antrag bitte elektronisch über das Serviceportal des Landes an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind Gemeinden und Gemeindeverbände in Schleswig-Holstein (Trägerinnen und Träger).

Die Ausführung, der Betrieb oder die Vermarktung der Infrastrukturmaßnahme kann an natürliche und juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen werden (Betreiberinnen und Betreiber).

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen und für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich sein.
  • Die erschlossene Fläche muss in einem in der Landesverordnung zum zentralörtlichen System festgelegten zentralen Ort oder Stadtrandkern innerhalb eines ausgewiesenen GRW -Fördergebiet liegen und zielgerichtet und vorranging Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden.
  • Als Trägerin und Träger
  • sind Sie Eigentümerin und Eigentümer des Grundstücks oder der Grundstücke,
  • wahren Sie bei der Auswahl der Betreiberin und des Betreibers die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften.
  • Sie stellen für das zu fördernde Industrie- und Gewerbegebiet eine leistungsfähige, bedarfsgerechte Breitbandinfrastruktur für die Betriebe zur Verfügung beziehungsweise schaffen sie.
  • Als Trägerin und Träger beziehungsweise Betreiberin und Betreiber der geförderten Infrastrukturmaßnahme sind Sie für eine Dauer von 15 Jahren nach Fertigstellung an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und Zwecke gebunden. Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem
  • Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels,
  • Maßnahmen des Bundes und der Länder,
  • Erschließungen nach Maß (zum Beispiel für Unternehmen),
  • Betreiberinnen und Betreiber, die die Infrastruktureinrichtung eigenwirtschaftlich nutzen,
  • Errichtung oder den Ausbau von Abwasserbehandlungs- und Abfallbeseitigungsanlagen,
  • Unterhaltungs- und Wartungskosten.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Industrie- und Gewerbegebieten

Gl.Nr. 6604.16

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 14. März 2024 – VII 204 –

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird folgende Richtlinie erlassen:

Präambel

Die Landesregierung Schleswig-Holstein bündelt ihre wirtschaftspolitischen Fördermaßnahmen unter dem Dach des Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 (LPW 2021):

Das Programm bildet den Rahmen für die Förderung aus:dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),

der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) und

Mitteln des Landes.

Mit …

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.