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Schleswig-Holstein

Wohnprojekte Gründungsfonds

LandSchleswig-HolsteinZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Schleswig-Holstein
Bundesland
Schleswig-Holstein
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.ib-sh.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie zusammen mit anderen Personen eine Wohnungsgenossenschaft gründen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Gründung einer Wohnungsgenossenschaft oder einer wohnungsgenossenschaftsähnlichen Trägerschaft.

Sie bekommen die Förderung für gutachterliche Tätigkeiten, Voruntersuchungen, Konzepte zur Organisationsstruktur sowie Expertisen zu betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen, die im engen Zusammenhang mit dem Gründungsprozess stehen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten, jedoch höchstens EUR 15.000.

Die förderfähigen Kosten Ihres Vorhabens müssen EUR 7.000 übersteigen (Bagatellgrenze).

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahmen an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind Initiatorengruppen als BGB-Gesellschaft oder Vorgenossenschaft, die

  • eine Trägerschaft entwickeln beziehungsweise eine Genossenschaft gründen wollen,
  • sich zu diesem Zweck bereits einen ehrenamtlich basierten Geschäftsbetrieb in eigener Verantwortung aufgebaut haben und
  • aus mindestens 10 Mitgliedern bestehen.  Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
  • Die Gründung Ihrer Wohnungsgenossenschaft oder Ihrer wohnungsgenossenschaftsähnlichen Trägerschaft dient dem Aufbau eines selbstverwalteten genossenschaftlichen Wohnprojekts in Schleswig-Holstein mit mindestens 10 Wohnungen.
  • Ihr Bauvorhaben ist mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent der Wohnfläche auf die Schaffung von Wohnraum, der mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert wird, ausgerichtet.
  • Als BGB-Gesellschaft müssen Sie durch den gemeinschaftlichen und unmittelbar selbstverwalteten Geschäftsbetrieb Wohnungen sowie auch möglicherweise ergänzende Einrichtungen, die zu einer sozialen Nachbarschaftsgestaltung und Wohnumfeldversorgung beitragen, für die Mitglieder herstellen und auf Dauer bewirtschaften.
  • Die Gründung von Mietergenossenschaften und von Wohnprojekten in Kooperation mit einer Bestandsgenossenschaft oder von gemeinschaftlichen und selbstverwalteten Wohnprojekten und Baugemeinschaften oder von anderen genossenschaftsähnlichen Gesellschaftsformen wie Wohnprojekte im sogenannten Mietshäuser Syndikat ist förderfähig, wenn sie die charakteristischen Merkmale genossenschaftlicher Wohnprojekte erfüllen und den Mitgliedern nachhaltig Rechte und Pflichten zugesprochen werden.
  • Sie können die Förderung für den Standort eines geplanten Wohnprojekts einmal beanspruchen.
  • Kein Mitglied der Initiatorengruppe darf
  • ein eigenes gewerbliches oder unternehmerisches Interesse an der Genossenschaftsgründung und Projektumsetzung haben,
  • für die Gremienarbeit oder Gründungsarbeit oder für den Geschäftsbetrieb entlohnt werden,
  • Sie müssen zur Antragstellung über eine geeignete und konkrete Fläche oder Immobilie verfügen können und Unterlagen für eine mindestens in Aussicht stehende Eigentumsübertragung an einem Grundstück oder einer Immobilie vorlegen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausgaben für
  • Grunderwerb,
  • bauliche Maßnahmen,
  • Architekturleistungen nach HOAI ab Phase 2,
  • Eintragung durch einen Genossenschaftsverband,
  • Marketing und Mitgliederwerbung und
  • Sach- und Personalausgaben, die für den laufenden Geschäftsbetrieb des Wohnprojekts anfallen.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Förderrichtlinie zur Förderung von Gründungsprozessen genossenschaftlicher Wohnprojekte oder genossenschaftsähnlicher Trägerschaften im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung (Wohnprojekte-Gründungsfonds)

Gl.Nr. 6670.25

Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

vom 21.11.2022 – IV 505 – 476-73/2016-5973/2022

1. Grundlage

Nach dem geltenden Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz besteht gemäß § 7 Nr. 4 und Nr. 5 SHWoFG die Möglichkeit, Konzepte, vorbereitende Untersuchungen und sonstige Maßnahmen, soweit sie die Ziele der sozialen Wohnraumförderung unterstützen, aus Mitteln der sozialen Wohnraumförderung zu fördern.

2. Förderziel und Zuwendungszweck

2.1. Wohnungsgenossenschaften – so auch neu gegründete, kleine Wohnungsgenossenschaften, Bau …

Noch nicht kuratiert

Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.

  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
DOKUMENT · PROGRAMM-STECKBRIEFZP-2026-0670PDF herunterladenIn neuem Tab öffnen ↗
FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.