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Thüringen

Investive Förderung von Familieneinrichtungen

LandThüringenZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Thüringen
Bundesland
Thüringen
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.aufbaubank.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Wenn Sie bauliche oder ausstattende Maßnahmen für Familieneinrichtungen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie bei der Schaffung einer zeitgemäßen Infrastruktur von Familieneinrichtungen, die die Bedürfnisse von Familien an Beratung, Bildung und Erholung berücksichtigt.

Sie erhalten die Förderung für

Neu- oder Erweiterungsbauten, Aus- oder Umbauten, Sanierung und Modernisierung von Einrichtungen sowie

Vorhaben der technischen und inventarmäßigen Ausstattung von Familieneinrichtungen.

Als Familieneinrichtungen zählen

Familienferienstätten,

Einrichtungen der Familienhilfe, wie Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen,

Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen,

Familienzentren oder

Mehrgenerationenhäuser.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang der Maßnahme.

Die Bagatellgrenze für bauliche Maßnahmen beziehungsweise Modernisierung beträgt EUR 15.000 brutto, die Bagatellgrenze für technische und inventarmäßige Ausstattung beträgt EUR 5.000 brutto.

Grundsätzlich müssen Sie für das Folgejahr geplante Vorhaben vor Planungsbeginn und Antragstellung bis zum 30.9. des laufenden Jahres bei dem zuständigen Ministerium für Familienförderung anmelden.

Werden Sie zur Antragstellung aufgefordert, können Sie Ihren Antrag spätestens 3 Monate vor dem geplanten Baubeginn schriftlich beim Thüringer Landesverwaltungsamt einreichen.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind freie gemeinnützige und kommunale Träger.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Neu- und Erweiterungsbauten barrierefrei gestalten.
  • Die Einrichtung muss normalerweise Ihr Eigentum sein oder Sie sind erbbauberechtigt.
  • Sie müssen die jeweiligen fachlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen für Planung, Bau, Ausstattung und Betrieb beachten.
  • Der kommunale Träger muss an der Förderung beteiligt sein. Nicht gefördert werden
  • Vorhaben privater gewerblicher Träger,
  • Vorhaben der Bauunterhaltung.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie

Richtlinie zur investiven Förderung von Familieneinrichtungen

[Vom 21. April 2023]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Ziel des Förderprogramms ist die Stärkung und Unterstützung von Familien in Thüringen durch Schaffung einer zeitgemäßen Infrastruktur, die den Bedürfnissen von Familien an Beratung, Bildung und Erholung Rechnung trägt.

1.2 Zweck der investiven Förderung ist der bedarfsgerechte Auf- und Ausbau sowie die Sicherung von Familieneinrichtungen nach Ziffer 2.2.

1.3 Zu diesem Zweck gewährt das Land Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), des § 8 Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz (ThürFamFöSiG) sowie der §§ 16, 28, 82 Achtes Buch So …

Noch nicht kuratiert

Zu diesen Punkten liegt noch keine geprüfte Angabe vor. Sie werden nicht geschätzt — maßgeblich ist bis dahin die Quelle des Fördergebers.

  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.